Pfändung trotz Aussetzung der Vollziehung!?

23. März 2010 09:40 |
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Steuerrecht


Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
im Jahr 2007 war ich selbstständig. Aufgrund verschiedener Umstände habe ich meine Umsatzsteuererklärung für 2007 verspätet abgegeben, daher wurde die Umsatzsteuer geschätzt. Die Steuer wurde wesentlich zu hoch angesetzt, weshalb ich fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid eingelegt habe und später noch die Aussetzung der Vollziehung beantragt habe. Diese Aussetzung wurde zuerst abgelehnt, jedoch im Juni 2009, nach längerem Schriftverkehr stattgegeben. Meine Steuererklärung habe ich ebenfalls seit Mitte 2009 ordnungsgemäß (nur verspätet) abgegeben. Das Finanzamt wollte diese nicht anerkennen und hat eine Umsatzsteuersonderprüfung festgelegt. Da ich mittlerweile wieder angestellt bin, habe ich anstelle eine Außenprüfung um eine Prüfung im Finanzamt gebeten. Dem wurde auch entsprochen, weshalb ich sämtliche Unterlagen im Januar 2010 im FA zur Prüfung abgegeben habe.
Vor ca. 1,5 Wochen erhielt ich von dem Prüfer ein Schreiben, ich solle mich wegen einem Abschlussgespräch zur Terminvereinbarung melden, aus beruflichen Gründen bin ich noch nicht dazu gekommen, dies werde ich aber kurzfristig erledigen.
Weitere Briefe habe ich vom Finanzamt nicht erhalten.
Ich habe auch bereits meine Einkommenssteuererklärung für 2009 abgegeben, dort habe ich bereits einen Einkommenssteuerbescheid mit einer Erstattung erhalten. Bei meinem Wohnortsfinanzamt handelt es sich um ein anderes Finanzamt, wie das Finanzamt meines damaligen Betriebes.
Anstelle einer Steuererstattung von meinem Wohnortsfinanzamt erhielt ich stattdessen letzte Woche eine Umbuchungsmitteilung an das Finanzamt meines damaligen Betriebes. Daraufhin habe ich mein Wohnortsfinanzamt angeschrieben mit dem Hinweis es bestände ja eine Aussetzung der Vollziehung bei dem Finanzamt, wo meine ehemalige Firma gemeldet war, sodass die Umbuchung ja rechtswidrig ist. Ich erhielt einige Tage später die Antwort, es gäbe bei dem Betriebsfinanzamt keine Aussetzung der Vollziehung, sondern nur einen Einspruch gegen die Umsatzsteuererklärung.
Ich habe eine Aussetzung der Vollziehung hier schriftlich liegen. Weiterhin ist es ja so, dass das Betriebsfinanzamt ja auch den Gewinn geschätzt hatte und auch hierfür einer Aussetzung der Vollziehung stattgegeben wurde, dies auch bei meinem Wohnortsfinanzamt, da dort ja die Einkommenssteuer gezahlt werden sollte. Wieso sollte mein Wohnortsfinanzamt dann umbuchen und nicht selbst den Betrag mit der Einkommenssteuer 2007 verrechnen, denn wenn es keine Aussetzung der Vollziehung beim Betriebsfinanzamt gibt (welche den Grundlagenbescheid erlassen hat), dann kann es ja auch keine Aussetzung der Vollziehung beim Wohnortsfinanzamt geben (Folgebescheid).
Ich habe vom Finanzamt keine Post bekommen, dass die Aussetzung der Vollziehung widerrufen worden wäre, ich habe keine Mahnung bekommen, noch ein Schreiben, dass ich die Summe umgehend zahlen solle. Es ist doch völlig schwachsinnig jetzt eine Summe zu fordern, zumal davon auszugehen ist, dass im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung und dem Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid sich die zu zahlende Summe, bzw. laut meinen Unterlagen vom FA zu erstattende Summe, noch erheblich verändern wird.
Gestern habe ich in unserer Unternehmenspost gesehen, die ich immer direkt nach Eingang durchsehen kann, dass das Betriebsfinanzamt eine Pfändung der gesamten Umsatzsteuer für 2007 als Lohnpfändung beantragt hat.
Jetzt habe ich natürlich ein Riesenproblem, welches mich u.u. auch meinen Job kosten kann.
Wie gehe ich am besten vor? Kann das Finanzamt einfach stillschweigend die Aussetzung der Vollziehung widerrufen? Darf das Finanzamt pfänden?
Was soll ich tun, um die Pfändung sofort wieder aufzuheben?
Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:


1. Die Vorgänge die Sie schildern klingen tatsächlich kurios. Gem. § 251 AO dürfen Steuerbescheide nur vollstreckt werden, sofern nicht die Aussetzung der Vollziehung gewährt worden ist. Die Aussetzung der Vollziehung wirkt auch solange, bis der Widerruf derselben Ihnen gegenüber bekannt gemacht wurde.



2. Zur Vorgehensweise stehen Ihnen mehrere Alternativen zur Verfügung, welche je nach Dringlichkeit der Sache vorgenommen werden sollten. Zum einen können Sie gem. §258 AO die Einstellung der Vollstreckung beantragen bei der die Vollstreckung durchführenden Behörde. Im Falle der Abweisung des Antrags können Sie hiergegen Einspruch und gegen dessen Abweisung Klage zum FG erheben.


Parallel hierzu können Sie im Wege der einstweiligen Anordnung vor dem FG Eilrechtschutz beanspruchen um eine möglichst schnelle Entscheidung herbeizuführen.


Da der Sachverhalt schon sehr komplex ist und es nicht ratsam ist die vorgenannten Anträge und Eilanträge selbst zu fertigen empfehle ich Ihnen einen Kollegen hiermit zu beauftragen.


Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Wegen des Honorars können Sie mich unverbindlich per E-Mail Haberbosch@asz-kanzlei.de kontaktieren.
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