Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
1. Die Vorgänge die Sie schildern klingen tatsächlich kurios. Gem. § 251 AO dürfen Steuerbescheide nur vollstreckt werden, sofern nicht die Aussetzung der Vollziehung gewährt worden ist. Die Aussetzung der Vollziehung wirkt auch solange, bis der Widerruf derselben Ihnen gegenüber bekannt gemacht wurde.
2. Zur Vorgehensweise stehen Ihnen mehrere Alternativen zur Verfügung, welche je nach Dringlichkeit der Sache vorgenommen werden sollten. Zum einen können Sie gem. §258 AO die Einstellung der Vollstreckung beantragen bei der die Vollstreckung durchführenden Behörde. Im Falle der Abweisung des Antrags können Sie hiergegen Einspruch und gegen dessen Abweisung Klage zum FG erheben.
Parallel hierzu können Sie im Wege der einstweiligen Anordnung vor dem FG Eilrechtschutz beanspruchen um eine möglichst schnelle Entscheidung herbeizuführen.
Da der Sachverhalt schon sehr komplex ist und es nicht ratsam ist die vorgenannten Anträge und Eilanträge selbst zu fertigen empfehle ich Ihnen einen Kollegen hiermit zu beauftragen.
Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Wegen des Honorars können Sie mich unverbindlich per E-Mail Haberbosch@asz-kanzlei.de kontaktieren.
ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
1. Die Vorgänge die Sie schildern klingen tatsächlich kurios. Gem. § 251 AO dürfen Steuerbescheide nur vollstreckt werden, sofern nicht die Aussetzung der Vollziehung gewährt worden ist. Die Aussetzung der Vollziehung wirkt auch solange, bis der Widerruf derselben Ihnen gegenüber bekannt gemacht wurde.
2. Zur Vorgehensweise stehen Ihnen mehrere Alternativen zur Verfügung, welche je nach Dringlichkeit der Sache vorgenommen werden sollten. Zum einen können Sie gem. §258 AO die Einstellung der Vollstreckung beantragen bei der die Vollstreckung durchführenden Behörde. Im Falle der Abweisung des Antrags können Sie hiergegen Einspruch und gegen dessen Abweisung Klage zum FG erheben.
Parallel hierzu können Sie im Wege der einstweiligen Anordnung vor dem FG Eilrechtschutz beanspruchen um eine möglichst schnelle Entscheidung herbeizuführen.
Da der Sachverhalt schon sehr komplex ist und es nicht ratsam ist die vorgenannten Anträge und Eilanträge selbst zu fertigen empfehle ich Ihnen einen Kollegen hiermit zu beauftragen.
Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Wegen des Honorars können Sie mich unverbindlich per E-Mail Haberbosch@asz-kanzlei.de kontaktieren.