Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts wie folgt beantworten möchte:
1. Ein Gläubiger meiner Frau droht nun, das KFZ, welches meine Frau „mitbenutzt“ zu pfänden. Das wäre aber mein Fahrzeug, das ich allein gekauft und bezahlt habe. Ist dieses möglich?
Wenn Sie ehevertraglich wirksam Gütertrennung vereinbart haben, gilt bekanntlich, dass Ihre Ehefrau und Sie einander in vermögensrechtlicher Beziehung wie Unverheiratete gegenüberstehen. Es bestehen also grundsätzlich zwei Vermögensmassen.
Allerdings ist § 1362 BGB (i.V.m. § 739 ZPO) zu beachten, welche ich der Vollständigkeit halber einfüge:
„§ 1362 BGB Eigentumsvermutung:
(1) 1Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird
vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen
beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. 2 Diese Vermutung gilt nicht, wenn die
Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden,
der nicht Schuldner ist. 3 Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit
Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.
(2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten
Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern
vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
bzw.
§ 739 ZPO: Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und
Lebenspartner
(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines Ehemannes oder der Gläubiger einer
Ehefrau gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, daß der Schuldner
Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für
die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber
und Besitzer.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner.
Jedoch können Sie die Rechtsvermutung des § 1362 BGB widerlegen (§ 292 ZPO). Die zu Ihren Lasten zunächst geltende Vermutung wird dabei widerlegt durch den Nachweis, dass das Kfz. durch Sie als nichtschuldender Ehegatten erworben wurde. Den Fortbestand des Eigentums müssen Sie nach h.M. (BGH, NJW 76, 238) nicht beweisen – wie auch der Gläubiger sich bei trotzdem erfolgtem Zugriff schadensersatzpflichtig macht (statt aller: Palandt, BGB, 64.Aufl., § 1362, Anm.7).
Nun teilen Sie den genauen Verfahrensstand nicht mit; im Zweifel müssten Sie „sich in Bewegung setzen“.
2. Ein zweiter Gläubiger droht mit der Pfändung des Taschengeldanspruchs. Hat meine Frau trotz geringfügiger Beschäftigung einen Taschengeldanspruch und ist dieser pfändbar?
Hier ist die Lage etwas diffiziler. Zunächst dürfte Ihre Frau grundsätzlich einen Taschengeldanspruch gegen Sie besitzen (§ 1360a BGB). Allerdings ist die Pfändbarkeit dieses Taschengeldanspruchs sehr umstritten. Denn dieser ist wohl grundsätzlich zu bejahen (BVerfG, FamRZ, 86, 773), so dass das Vollstreckungsgericht gem. § 850 b Abs.2 ZPO die Pfändung für zulässig erklären würde (so für die h.M. zB BGH, NJW 98, S.1553).
Hier dürfte es sehr auf das im Ernstfall entscheidende Gericht ankommen, eine Entscheidung lässt sich an dieser Stelle nicht sicher prognostizieren.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ansonsten hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts wie folgt beantworten möchte:
1. Ein Gläubiger meiner Frau droht nun, das KFZ, welches meine Frau „mitbenutzt“ zu pfänden. Das wäre aber mein Fahrzeug, das ich allein gekauft und bezahlt habe. Ist dieses möglich?
Wenn Sie ehevertraglich wirksam Gütertrennung vereinbart haben, gilt bekanntlich, dass Ihre Ehefrau und Sie einander in vermögensrechtlicher Beziehung wie Unverheiratete gegenüberstehen. Es bestehen also grundsätzlich zwei Vermögensmassen.
Allerdings ist § 1362 BGB (i.V.m. § 739 ZPO) zu beachten, welche ich der Vollständigkeit halber einfüge:
„§ 1362 BGB Eigentumsvermutung:
(1) 1Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird
vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen
beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. 2 Diese Vermutung gilt nicht, wenn die
Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden,
der nicht Schuldner ist. 3 Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit
Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.
(2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten
Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern
vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
bzw.
§ 739 ZPO: Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und
Lebenspartner
(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines Ehemannes oder der Gläubiger einer
Ehefrau gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, daß der Schuldner
Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für
die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber
und Besitzer.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner.
Jedoch können Sie die Rechtsvermutung des § 1362 BGB widerlegen (§ 292 ZPO). Die zu Ihren Lasten zunächst geltende Vermutung wird dabei widerlegt durch den Nachweis, dass das Kfz. durch Sie als nichtschuldender Ehegatten erworben wurde. Den Fortbestand des Eigentums müssen Sie nach h.M. (BGH, NJW 76, 238) nicht beweisen – wie auch der Gläubiger sich bei trotzdem erfolgtem Zugriff schadensersatzpflichtig macht (statt aller: Palandt, BGB, 64.Aufl., § 1362, Anm.7).
Nun teilen Sie den genauen Verfahrensstand nicht mit; im Zweifel müssten Sie „sich in Bewegung setzen“.
2. Ein zweiter Gläubiger droht mit der Pfändung des Taschengeldanspruchs. Hat meine Frau trotz geringfügiger Beschäftigung einen Taschengeldanspruch und ist dieser pfändbar?
Hier ist die Lage etwas diffiziler. Zunächst dürfte Ihre Frau grundsätzlich einen Taschengeldanspruch gegen Sie besitzen (§ 1360a BGB). Allerdings ist die Pfändbarkeit dieses Taschengeldanspruchs sehr umstritten. Denn dieser ist wohl grundsätzlich zu bejahen (BVerfG, FamRZ, 86, 773), so dass das Vollstreckungsgericht gem. § 850 b Abs.2 ZPO die Pfändung für zulässig erklären würde (so für die h.M. zB BGH, NJW 98, S.1553).
Hier dürfte es sehr auf das im Ernstfall entscheidende Gericht ankommen, eine Entscheidung lässt sich an dieser Stelle nicht sicher prognostizieren.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ansonsten hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf