Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst muss der -in diesem Fall fiktive-gesetzliche Erbteil der Kinder als Ausgangspunkt bestimmt werden. Der Pflichtteil beträgt dann die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteiles (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB
).
Berechnung des (fiktiven) gesetzlichen Erbteils:
Im Falle der Gütertrennung erben Sie als überlebender Ehegatte und die beiden Söhne zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB
). Das bedeutet jeder erbt 1/3.
Pflichtteilsanspruch:
Den beiden leiblichen Söhne haben einen Geldanspruch auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles, also hat jeder Sohn einen Anspruch auf 1/6 (=Pflichtteilsanspruch).
Bei der Beantwortung der Frage bin ich davn ausgegangen, dass Ihre Ehe nach dem Jahr 1959 und nicht nach DDR-Recht geschlossen wurde, da hier ggf. Sonderregeln zu prüfen sind.
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Abschließend erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben beruht. Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
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Diese Antwort ist vom 17.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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