Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Zahlung der Miete bis zum Ende des Mietvertrages. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt, § 537 I 2 BGB.
Zu den ersparten Aufwendungen gehören auch die verminderten Betriebskosten. Diese Minderung beträgt bei einem Hotelzimmer in der Regel 20 %, Düss. NJW-RR 91, 1143. Dieser Wert scheint anhand Ihrer Schilderung in etwa vergleichbar.
Interessant wäre es zu erfahren, wie die Gegenseite den vorgenommenen 100 %-Abzug begründet.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Matthes,
Ich habe, nach Ihren Vorschlägen, 20% Abzug Nebenkosten angerechnet und diesen Betrag an die Gegenseite überwiesen. Der Anwalt der Gegenpartei besteht aber nach wie vor auf auf die volle Rückzahlung des Kredits, unter Anrechnung der Mietzahlungen aber mit Abzug 100% Nebenkosten. Auf mehrfache Aufforderung diese zu begründen, hat die Gegenseite einen Mahnbescheid erwirkt. Ich fühle mich erpresst, wie soll ich mich verhalten, Einspruch einlegen?
Sie erhalten hier eine Erstberatung. Eine Nachfrage nach vier Monaten bei geändertem Sachverhalt überschreitet den Rahmen weit. Legen Sie den vollständigen Vorgang einem Rechtsanwalt vor, sofern Sie weitere Vertretung wünschen.
Mit freundlichen Grüßen