Pauschale Nebenkosten nicht gezahlt

| 27. März 2008 13:12 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


20:43
Auf unserem Hof haben wir seit August 2005 ein Zimmer an einen Verein vermietet. Eine Erzieherin des Vereins hat in diesem Zimmer einen Jugendlichen untergebracht. Unter Mitbenutzung von Küche Bad usw. lebte dieser Jugendliche bis Sept. 07 bei uns. Geplant war damals mit dem Verein dort ein weiteres Zimmer einzurichten und ein weiteres Bad. Diese Räumlichkeiten wurden mit Eigenmitteln, bzw. einem Kredit von 1500 € des Vereins erstellt. Im Okt. 07 wurde aber der Mietvertrag seitens des Vereins gekündigt und der Jugendliche anderweitig untergebracht, das Zimmer stand jetzt leer. Der Mietvertrag lief damit zum 31.01.08 aus. Nun hat der Verein die ausstehenden Mieten von dem Dahrlensbetrag abgezogen, berechnet dabei aber nur die Bruttomiete, 230€ -50 € Nebenkosten Pauschal. Pauschal deswegen, weil Strom, Warmwasser und Heizung nicht Verbrauchsabhängig berechnet werden können. In der kalten Jahreszeit müssen aber alle Zimmer beheizt werden. Da wir dem widersprochen haben versucht nun der Verein dieses per Rechtsanwalt und der gerichtlichen Androhung durchzusetzen. Dürfen die pauschalen Nebenkosten abgezogen werden?
27. März 2008 | 13:49

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Zahlung der Miete bis zum Ende des Mietvertrages. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt, § 537 I 2 BGB.

Zu den ersparten Aufwendungen gehören auch die verminderten Betriebskosten. Diese Minderung beträgt bei einem Hotelzimmer in der Regel 20 %, Düss. NJW-RR 91, 1143. Dieser Wert scheint anhand Ihrer Schilderung in etwa vergleichbar.

Interessant wäre es zu erfahren, wie die Gegenseite den vorgenommenen 100 %-Abzug begründet.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 27. Juli 2008 | 14:18

Sehr geehrter Herr Matthes,
Ich habe, nach Ihren Vorschlägen, 20% Abzug Nebenkosten angerechnet und diesen Betrag an die Gegenseite überwiesen. Der Anwalt der Gegenpartei besteht aber nach wie vor auf auf die volle Rückzahlung des Kredits, unter Anrechnung der Mietzahlungen aber mit Abzug 100% Nebenkosten. Auf mehrfache Aufforderung diese zu begründen, hat die Gegenseite einen Mahnbescheid erwirkt. Ich fühle mich erpresst, wie soll ich mich verhalten, Einspruch einlegen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Juli 2008 | 20:43

Sie erhalten hier eine Erstberatung. Eine Nachfrage nach vier Monaten bei geändertem Sachverhalt überschreitet den Rahmen weit. Legen Sie den vollständigen Vorgang einem Rechtsanwalt vor, sofern Sie weitere Vertretung wünschen.

Mit freundlichen Grüßen

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