Sehr geehrter Fragesteller,
Zunächst ist festzuhalten, dass das Abschleifen und Versiegeln des Parketts immer Pflicht des Vermieters ist. Die Parkettpflege gehört auch nicht zu den Schönheitsreparaturen, kann also auch nicht im Mietvertrag auf den Mieter übergewälzt werden.
Eine Ersatzpflicht des Mieters kann also nur auf einen Schadensersatzanspruch gestützt werden. Grundsätzlich gilt dabei, dass der Mieter nur solche Schäden ersetzen muss, die über den sog. vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen (§ 538 BGB).
Zum Wasserschaden: Das Kollabieren und die damit verbundenen Schäden in der Wohnung dürften unproblematisch zum vertragsgemäßen Gebrauch zählen. Die Rechtsprechung hat für den vergleichbaren Fall der Liegezeit eines Verstorbenen Schadensersatzansprüche abgelehnt. Für einen medizinischen Notfall dürfte nichts anderes gelten. Der Mieter haftet also m. E. hierfür nicht.
Zu den sonstigen Schäden: Kratzer und Druckstellen entstehen durch den vertragsgemäßen Gebrauch und sind grundsätzlich vom Vermieter ebenfalls hinzunehmen. Nur größere Schäden können zum Schadensersatz verpflichten. Solche liegen Ihrer Schilderung nach nicht vor, so dass der Vermieter auch keine Kosten für die Instandsetzung verlangen kann.
Im Übrigen könnte der Vermieter auch nur die Ausbesserung der einzelnen Schadstellen ersetzt verlangen (wo z. B. ein schwerer Gegenstand fallen gelassen wurde o. ä.), keinesfalls aber das Abschleifen und Versiegeln des gesamten Parkettbodens in der Wohnung. Dies ist, wie gesagt, seine eigene Pflicht.
Die Übernahme der Kosten können Sie daher ablehnen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Zunächst ist festzuhalten, dass das Abschleifen und Versiegeln des Parketts immer Pflicht des Vermieters ist. Die Parkettpflege gehört auch nicht zu den Schönheitsreparaturen, kann also auch nicht im Mietvertrag auf den Mieter übergewälzt werden.
Eine Ersatzpflicht des Mieters kann also nur auf einen Schadensersatzanspruch gestützt werden. Grundsätzlich gilt dabei, dass der Mieter nur solche Schäden ersetzen muss, die über den sog. vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen (§ 538 BGB).
Zum Wasserschaden: Das Kollabieren und die damit verbundenen Schäden in der Wohnung dürften unproblematisch zum vertragsgemäßen Gebrauch zählen. Die Rechtsprechung hat für den vergleichbaren Fall der Liegezeit eines Verstorbenen Schadensersatzansprüche abgelehnt. Für einen medizinischen Notfall dürfte nichts anderes gelten. Der Mieter haftet also m. E. hierfür nicht.
Zu den sonstigen Schäden: Kratzer und Druckstellen entstehen durch den vertragsgemäßen Gebrauch und sind grundsätzlich vom Vermieter ebenfalls hinzunehmen. Nur größere Schäden können zum Schadensersatz verpflichten. Solche liegen Ihrer Schilderung nach nicht vor, so dass der Vermieter auch keine Kosten für die Instandsetzung verlangen kann.
Im Übrigen könnte der Vermieter auch nur die Ausbesserung der einzelnen Schadstellen ersetzt verlangen (wo z. B. ein schwerer Gegenstand fallen gelassen wurde o. ä.), keinesfalls aber das Abschleifen und Versiegeln des gesamten Parkettbodens in der Wohnung. Dies ist, wie gesagt, seine eigene Pflicht.
Die Übernahme der Kosten können Sie daher ablehnen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt