18. Dezember 2010
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11:13
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
1. Ja, aus der rechtlichen Praxis gesehen dürfte dies meiner Einschätzung nach unproblematisch sein. Hier gilt die freie Vertragsabrede: Sofern es sich nicht um Betrug oder um einen Verstoß gegen die guten Sitten handelt- dazu später mehr-, können Verträge auch solche zusätzlichen Nutzungsentgelte nach Kauf beinhalten.
2. Nein, eine solche Begrenzung ist mir nicht bekannt, auch hier verweise ich wieder auf die freie Vertragsabrede.
3. Das ist der entscheidende Punkt. Grundsätzlich gilt: Pacta sunt servanda- Verträge sind einzuhalten, und zwar von beiden Seiten. Es kommt in der Rechtspraxis nicht selten vor, dass Verträge abgeschlossen werden, die man hinterher nicht mehr einhalten möchte, obwohl der Vertrag inhaltlich klar war und man alle relevanten Details vorher zur Kenntnis genommen hatte. Um hier von einem Vertrag zurücktreten zu können, müsste eine Rechtswidrigkeit vorliegen, die hier meiner Einschätzung nach aber nicht vorliegt. Auch Sittenwidrigkeit ist nach m. E. nicht gegeben. Diese ist an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft. Ein solcher Vertrag verstößt weder gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, noch ergibt sich auf Ihrer Seite eine krasse, nicht zu rechtfertigende Überforderung.
4. Ein Rückforderungsanspruch besteht nach meiner Einschätzung nicht.
Ich bedaure, Ihnen keine für Sie positivere Einschätzung liefern zu können.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier relevante Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung auch völlig anders ausfallen.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt