Notebook-Garantie - von wegen 2 Jahre?

13. Oktober 2015 03:08 |
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Kaufrecht


Zusammenfassung

Beim Kauf von Waren kann der Verkäufer eine wirksame Garantie zu Gunsten des Käufers übernehmen, eine Verpflichtung hierzu hat er jedoch nicht.

Sehr geehrte Damen und Herren,

habe am 28.11.2014 (also weniger als 12Monate ist es her) wo ich ein ACER - Notebook von einem Händler regulär gekauft hatte.

Gestern habe ich ihm per Mail mitgeteilt, dass es überhaupt nicht mehr funktionierte und ich am Anfang recht viel Freude damit hatte. Eine kostenlose Reperatur (binnen 2Jahre?) hat er mit folgenden Sätzen dann abgelehnt:

"Guten Tag,

laut unseren Unterlagen ist die Herstellergarantie für das Gerät leider bereits abgelaufen und um einen Gewährleistungsanspruch zu haben müssten Sie nachweisen, dass das Gerät bereits bei Erhalt defekt war.

Ansonsten könnten Sie noch mal direkt beim Acer Support anrufen. Vielleicht können die Ihnen ja auch so weiterhelfen."

Mit welchen Argumentationen (höchstwahrscheinlich) kann ich mein Notebook "kostenlos" repariert haben?

Freundliche Grüsse,


ST...
Sehr geehrter Mandant,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen gerne verbindlich wie folgt beantworten:

Mit der von Ihnen genannten Zweijahresfrist sprechen Sie vermutlich die so genannte Garantie an, welche von Herstellern neuer Geräte oft für einen bestimmten Zeitraum übernommen wird.
Leider ist es jedoch so, dass diese eine freiwillige Leistung darstellt, auf die Sie keinen gesetzlichen Anspruch haben. Sie können aber einen vertraglichen Anspruch auf (kostenlose) Reparatur haben, wenn Sie dies beim Kauf so vereinbart haben.
Da ich Ihren Kaufvertrag nicht kenne, kann ich dies nicht beurteilen. Bitte schauen Sie einmal dort herein. Üblich ist oft auch eine Garantieübernahme für nur sechs Monate. Sollte dies bei Ihnen auch der Fall sein, wäre die Zeit bereits abgelaufen.

Im Übrigen hat der Verkäufer mit seinen Ausführungen leider Recht. Unabhängig von einer möglichen Garantie könnten Sie einen Anspruch auf Reparatur (im Kaufrecht Nachbesserung genannt) haben.
Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, der zwei Jahre ab Kauf besteht, vorliegend also in Frage kommen kann.
Voraussetzung wäre ein Mangel (also defekte Ware), der bereits beim Kauf vorgelegen hat. Der Verkäufer muss dann dafür gerade stehen. Leider müssen Sie jedoch nachweisen können, dass der Mangel bereits zum Kaufzeitpunkt vorgelegen hat. Dies kann ich Ihrer Ausführung nicht entnehmen, da Sie schreiben, das Gerät habe erst später "Macken" entwickelt.

Ohne diesen Nachweis kann ein Verkäufer nur dann zur Nachbesserung aufgefordert werden, wenn die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt wären: Sie müssten beim Kauf Verbraucher gewesen sein, dürften das Notebook also nicht gewerblich erworben haben. Außerdem müsste der Mangel nachweislich bereits innerhalb der ersten sechs Monate ab dem Kauf aufgetreten sein. In diesem Fall wird vermutet, dass er bereits beim Kauf vorlag und Sie wären von Ihrer Nachweispflicht befreit. Dies vermag ich auf Basis Ihrer Ausführungen nicht abschließend zu beurteilen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
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