Sehr geehrter Mandant,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen gerne verbindlich wie folgt beantworten:
Mit der von Ihnen genannten Zweijahresfrist sprechen Sie vermutlich die so genannte Garantie an, welche von Herstellern neuer Geräte oft für einen bestimmten Zeitraum übernommen wird.
Leider ist es jedoch so, dass diese eine freiwillige Leistung darstellt, auf die Sie keinen gesetzlichen Anspruch haben. Sie können aber einen vertraglichen Anspruch auf (kostenlose) Reparatur haben, wenn Sie dies beim Kauf so vereinbart haben.
Da ich Ihren Kaufvertrag nicht kenne, kann ich dies nicht beurteilen. Bitte schauen Sie einmal dort herein. Üblich ist oft auch eine Garantieübernahme für nur sechs Monate. Sollte dies bei Ihnen auch der Fall sein, wäre die Zeit bereits abgelaufen.
Im Übrigen hat der Verkäufer mit seinen Ausführungen leider Recht. Unabhängig von einer möglichen Garantie könnten Sie einen Anspruch auf Reparatur (im Kaufrecht Nachbesserung genannt) haben.
Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, der zwei Jahre ab Kauf besteht, vorliegend also in Frage kommen kann.
Voraussetzung wäre ein Mangel (also defekte Ware), der bereits beim Kauf vorgelegen hat. Der Verkäufer muss dann dafür gerade stehen. Leider müssen Sie jedoch nachweisen können, dass der Mangel bereits zum Kaufzeitpunkt vorgelegen hat. Dies kann ich Ihrer Ausführung nicht entnehmen, da Sie schreiben, das Gerät habe erst später "Macken" entwickelt.
Ohne diesen Nachweis kann ein Verkäufer nur dann zur Nachbesserung aufgefordert werden, wenn die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt wären: Sie müssten beim Kauf Verbraucher gewesen sein, dürften das Notebook also nicht gewerblich erworben haben. Außerdem müsste der Mangel nachweislich bereits innerhalb der ersten sechs Monate ab dem Kauf aufgetreten sein. In diesem Fall wird vermutet, dass er bereits beim Kauf vorlag und Sie wären von Ihrer Nachweispflicht befreit. Dies vermag ich auf Basis Ihrer Ausführungen nicht abschließend zu beurteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen gerne verbindlich wie folgt beantworten:
Mit der von Ihnen genannten Zweijahresfrist sprechen Sie vermutlich die so genannte Garantie an, welche von Herstellern neuer Geräte oft für einen bestimmten Zeitraum übernommen wird.
Leider ist es jedoch so, dass diese eine freiwillige Leistung darstellt, auf die Sie keinen gesetzlichen Anspruch haben. Sie können aber einen vertraglichen Anspruch auf (kostenlose) Reparatur haben, wenn Sie dies beim Kauf so vereinbart haben.
Da ich Ihren Kaufvertrag nicht kenne, kann ich dies nicht beurteilen. Bitte schauen Sie einmal dort herein. Üblich ist oft auch eine Garantieübernahme für nur sechs Monate. Sollte dies bei Ihnen auch der Fall sein, wäre die Zeit bereits abgelaufen.
Im Übrigen hat der Verkäufer mit seinen Ausführungen leider Recht. Unabhängig von einer möglichen Garantie könnten Sie einen Anspruch auf Reparatur (im Kaufrecht Nachbesserung genannt) haben.
Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, der zwei Jahre ab Kauf besteht, vorliegend also in Frage kommen kann.
Voraussetzung wäre ein Mangel (also defekte Ware), der bereits beim Kauf vorgelegen hat. Der Verkäufer muss dann dafür gerade stehen. Leider müssen Sie jedoch nachweisen können, dass der Mangel bereits zum Kaufzeitpunkt vorgelegen hat. Dies kann ich Ihrer Ausführung nicht entnehmen, da Sie schreiben, das Gerät habe erst später "Macken" entwickelt.
Ohne diesen Nachweis kann ein Verkäufer nur dann zur Nachbesserung aufgefordert werden, wenn die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt wären: Sie müssten beim Kauf Verbraucher gewesen sein, dürften das Notebook also nicht gewerblich erworben haben. Außerdem müsste der Mangel nachweislich bereits innerhalb der ersten sechs Monate ab dem Kauf aufgetreten sein. In diesem Fall wird vermutet, dass er bereits beim Kauf vorlag und Sie wären von Ihrer Nachweispflicht befreit. Dies vermag ich auf Basis Ihrer Ausführungen nicht abschließend zu beurteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen