Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Als Verbraucher hat man beim Kauf einer neuen Sache vom Händler eine zweijährige Gewährleistungszeit. Das bedeutet, dass der Verkäufer während eine Dauer von zwei Jahren für Mängel an der Sache einstehen muss.
Hierbei muss der Käufer grundsätzlich beweisen, dass es sich überhaupt um einen Mangel handelt, also der tatsächliche Zustand von dem Zustand, welchen man üblicherweise verlangen kann abweicht.
In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass sich ein Mangel beweisen lassen kann, da die Bildung einer deutlich sichtbaren Eisschicht innerhalb nur eines Tages wohl nicht die übliche Beschaffenheit eines neuen Kühlschrankes darstellt.
Sofern ein Mangel erst nach dem Ablauf von 6 Monaten auftritt, muss der Käufer zusätzlich beweisen, dass der Mangel bereits von Anfang an vorlag. Dies sehen sowohl die von Ihnen vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, als auch das Gesetz vor.
Da diese Beweisbarkeit für den Käufer grundsätzlich schwierig ist, wird seitens des Verkäufers in der Regel auf die häufig zusätzlich vorliegende Herstellergarantie verwiesen. Vorteil hieran ist, dass regelmäßig ein Beweis, dass der Mangel von Anfang an vorlag, nicht geführt werden muss.
Natürlich können Sie unabhängig von Ihrer Herstellergarantie die Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen und den Rücktritt erklären, da schon mehrfach erfolglos nacherfüllt wurde. Das Gesetz sieht vor, dass der Käufer nach erfolglosem zweiten Nachbesserungsversuch den Rücktritt erklären kann.
Dennoch dürfte es in Ihrem Fall möglicherweise schwierig sein, den geforderten Beweis zu bringen, so dass die Erfolgsaussicht hier unklar bleibt.
Ich hoffe, ich konnte einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen und wünsche für die Durchsetzung Ihren Ansprüche viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Schorn
Rechtsanwältin
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