22. August 2023
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19:53
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie haben durchaus einen Schadensersatzanspruch gegen den Notar, da der den Grundbuchauszug bei Ankauf 2019 hätte prüfen müssen, und ebenso den Grundbuchauszug NACH Ankauf. Allerdings verjährt der Schadensersatzanspruch binnen drei Jahren ab Kenntniserlangung. Es kommt also darauf an, wann Sie von der fehlenden Grundbucheintragung bei Ankauf erfahren haben oder hätten wissen müssen, das frühere Datum entscheidet.
Der BGH (BGH, Urteil vom 11.9.2014 – III ZR 217/13) hat dazu entschieden, dass man als Nicht-Jurist auf den Notar vertrauen darf und allenfalls in sehr einfachen Fällen eine Kontrollpflicht gegeben ist. Eine solche dürfte hier nicht vorliegen, da zwei Grundbucheintragungen notwendig waren, das für Laien aber nicht zwingend erkennbar sein muß.
Davon unabhängig haben Sie aber gegen den damaligen Verkäufer einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums und ebenfalls Schadensersatz, da er das bisher nicht gemacht hat. Wie er Ihnen das Eigentum verschafft, ist sein Problem. Mit etwas Glück läßt sich die Eigentümerkette bis 1970 aufklären, dann könnte eine Übertragung stattfinden. Zugriff auf die Grundbuchakten haben Sie aber auch ohne Anwalt.
Bezüglich des Wohngeldes wird es schwierig, das Geld zurückzufordern, da die entsprechenden Beschlüsse wirksam wurden. Eine nachträgliche Anfechtung ist kaum möglich, allerdings gehören die Kosten zum Schadensersatz.
Sie sollten in der Tat einen Anwalt einschalten, um den Fall umfassend anhand aller Unterlagen zu prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
23. August 2023 | 10:05
Sehr geehrte Herr Weber,
Danke für die ausführliche Rückmeldung. Nur um sicher zu gehen, wenn ich im April 2023 beim Verkauf gemerkt habe, dass der Grundbucheintrag gefehlt hat, fängt der Verjährungsfrist von drei Jahren ab da an?
Was bedeutet: " oder hätten wissen müssen, das frühere Datum entscheidet."
Vielen Dank und freundliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24. August 2023 | 17:16
Sehr geehrter Ratsuchender,
genau das ist der Knackpunkt. Wenn der Kauf und seine Abwicklung, insbesondere die Grundbuchmitteilung, derart einfach war, dass Ihnen die fehlende Übertragung der Garage hätte auffallen müssen, begann die Verjährungsfrist mit Erhalt der Grundbuchmitteilung. Ansonsten begann die Verjährungsfrist erst im April 2023.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt