Sehr geehrte Ratsuchende ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Durch den Pfändungsbeschluss allein, kann der Gläubiger solange nicht überwiesen ist, nicht über das Recht verfügen, insbesondere nicht einziehen, weil Ihm das Recht nicht zusteht.
Erst der Überweisungsbeschluss überträgt die Forderung normalerweise zur Einziehung.
Durch den Überweisungsbeschluss erlangt der Gläubiger die Einziehungsbefugnis. Er darf im eigenen Namen die Forderung einziehen und Leistung an sich selbst klagen.
Bei Arbeitseinkommen ist das Arbeitsgericht zuständig.
Dabei kann nur die dem Gläubiger zustehende, gepfändete Forderung geltend gemacht werden.
Somit haben Sie einen Anspruch gegen der Arbeitgeber als Drittschuldner auf die im Überweisungsbeschluss zustehenden Beträge.
Anbei möchte ich anmerken, dass Ihr Exmann auf die Beträge zu Ihrem Nachteil nicht verzichten hätte können.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
Durch den Pfändungsbeschluss allein, kann der Gläubiger solange nicht überwiesen ist, nicht über das Recht verfügen, insbesondere nicht einziehen, weil Ihm das Recht nicht zusteht.
Erst der Überweisungsbeschluss überträgt die Forderung normalerweise zur Einziehung.
Durch den Überweisungsbeschluss erlangt der Gläubiger die Einziehungsbefugnis. Er darf im eigenen Namen die Forderung einziehen und Leistung an sich selbst klagen.
Bei Arbeitseinkommen ist das Arbeitsgericht zuständig.
Dabei kann nur die dem Gläubiger zustehende, gepfändete Forderung geltend gemacht werden.
Somit haben Sie einen Anspruch gegen der Arbeitgeber als Drittschuldner auf die im Überweisungsbeschluss zustehenden Beträge.
Anbei möchte ich anmerken, dass Ihr Exmann auf die Beträge zu Ihrem Nachteil nicht verzichten hätte können.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter