Nicht fertiggestellte Gewährleistungsarbeiten

| 20. Juni 2017 21:25 |
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Baurecht, Architektenrecht


Guten Tag,

wir haben im Frühjahr 2010 an unserem Haus einen Vollwärmeschutz anbringen lassen und auch das Verputzen und Malerarbeiten vom gleichen Handwerksbetrieb durchführen lassen. Schlussrechnung und Zahlung Juni 2010.

Im Jahr 2013 haben wir Risse und einige andere Mängel an der Fassade festgestellt und in einem persönlichen Gespräch dem Handwerker mitgeteilt. Die Mängel wurden daraufhin (leider nicht fachgerecht) behoben.

Im folgenden Jahr traten die Risse erneut und schlimmer wieder auf. Im Januar 2015 haben wir den Handwerksbetrieb zur fachgerechten Beseitigung der Mängel schriftlich aufgefordert.
Zeitgleich haben wir einen Sachverständigen mit einer Einschätzung beauftragt.
Im April hat ein Vor-Ort-Termin mit dem Sachverständigen und dem Handwerksbetrieb stattgefunden, bei dem die durchzuführenden Arbeiten vereinbart wurden.

Aus terminlichen Gründen (seitens Handwerker) wurde erst im November 2015 mit den Arbeiten begonnen. Wegen Frosttemperaturen mussten die Arbeiten aber unterbrochen werden, so dass die Arbeiten nicht vollständig fertiggestellt wurden. Trotz, auch schriftlicher Ankündigung, dass sie weitermachen, sind die Handwerker nicht mehr erschienen.
Seit November 2015 steht auf der einen Seite meines Hauses noch das Baugerüst, so dass ich meine Terrasse nicht richtig nutzen kann, mal von den nicht fertiggestellten Arbeiten abgesehen.

Frage:
Wie können wir weiter vorgehen, da wir nicht wissen, ob unsere Gewährleistungsansprüche verjährt sind und wenn nicht, ob wir dann eine andere Firma mit der Mängelbeseitigung beauftragen können und wie bekommen wir das Geld für die Bezahlung der neu beauftragten Firma?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

die nachstehende Antwort bezieht sich auf einen BGB-Werkvertrag. Bitte teilen Sie mit, wenn in Ihrem Vertrag die VOB/B vereinbart sind!

Ihre Gewährleistungsansprüche sind noch nicht verjährt, da die Verjährung im November 2015 mit Aufnahme der Arbeiten durch den Handwerker neu begonnen hat (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Verjährung tritt also erst im November 2020 ein.

Bevor Sie eine andere Firma beauftragen, müßten Sie zunächst den Handwerksbetrieb beweisbar auffordern, die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Arbeiten (möglichst genau aufführen) innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen (§ 637 Abs. 1 BGB).

Wenn die Frist ergebnislos ablaufen sollte, können Sie von dem Handwerksbetrieb einen Vorschuß zur Mängelbeseitigung verlangen und diesen auch einklagen (§ 637 Abs. 3 BGB). Sie können auch erst eine Fremdfirma beauftragen und die Kosten dann nachträglich von dem Handwerksbetrieb verlangen und ggf. einklagen.

Sie sollten sich bei alledem vergewissern, daß der Handwerksbetrieb nicht insolvent ist.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 21. Juni 2017 | 21:01

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