Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie werden sicher verstehen, dass hier nur ein paar - hoffentlich hilfreiche - Hinweise in rechtlicher Hinsicht gegeben werden können, angesichts des komplexen hinter Ihren verschiedenen Anliegen stehenden Sachverhalts.
Leider kann ich Ihnen nicht allzu große Hoffnungen machen, was die Ansprüche gegenüber Ihren Eltern betrifft.
Soweit noch ein Klageverfahren anhängig ist in Bezug auf den rückständigen Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB, könnten Sie dieses durchaus weiterführen, sofern die Ansprüche nicht doch etwa aufgrund langjährigen Nicht-Betreibens des Verfahrens durch die Prozessparteien verjährt oder gegebenenfalls verwirkt ist.
Durch die Aussagen der Richterin sollten Sie sich jedenfalls nicht beeindrucken lassen. Wenn ich Ihren Sachbericht voraussetze, sehe ich indessen auch Aussichten auf eine Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO.
Ob Sie insofern noch Chancen haben, sollten Sie in einer eingehenderen persönlichen Beratung durch einen meiner Kollegen vor Ort prüfen lassen.
Soweit Ihr Einkommen nicht ausreicht, können Sie wegen der Unterhaltssache Prozesskostenhilfe sowie für die anderen im Raum stehenden Ansprüche Beratungshilfe in Anspruch nehmen.
Allerdings sehe ich vorbehaltlich einer näheren Prüfung wenig greifbare Anhaltspunkte für darüber hinaus gehende Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber Ihren Eltern. Sie müssten insofern schon nachweisen können, inwieweit ausschließlich oder zum Teil gerade wegen der fehlenden Förderung Ihrer beruflichen Entwicklung oder sogar Behinderung z.B. durch Einbehaltung Ihrer Ausstellungsstücke oder wegen der nicht finanzierten Anerkennungszeit u.s.w. ein konkret zu beziffernder Schaden eingetreten ist.
Dies ist freilich alles schwer zu beweisen (Torpedierung der Künstlerkarriere, etc.), auch soweit Ihnen hier bereits das Recht auf eine Zweitausbildung offiziell zugestanden wurde.
Verfassungsklage ist nur (bzw. erst) möglich, soweit Sie den Rechtsweg (hier also bis zum OLG) ausgeschöpft haben und nicht bereits rechtskräftig über den Rechtsstreit entschieden ist.
Was Ihre Ansprüche gegen die Verursacher der beiden Unfälle betrifft, so haben Sie gegen jede Person, die hierzu anspruchsbegründende Tatsachen in Händen hält, gemäß § 810 BGB ein Einsichtsrecht in die vorhandenen schriftlichen Nachweise, so auch gegenüber Ihren Eltern.
Nachdem Sie andeuten, dass es sich hier um einen umstrittenen Fall handelt (medizinisches Gutachten nicht anerkannt), würde es sich angesichts der Bedeutung der Angelegenheit für Sie mittelfristig lohnen, einen auf Schadensersatz- und Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen.
Möglicherweise ist es ein erster Schritt, Ihre Eltern zunächst wegen der Sie betreffenden Unterlagen bezüglich der Unfälle anzuschreiben und deren Herausgabe anzufordern. Diesem Anliegen dürfen sie sich grundsätzlich nicht verschließen (siehe oben).
In einem zweiten Schritt könnten Sie – unter Umständen mit anwaltlicher Hilfe – versuchen einen außergerichtlichen Vergleich mit Ihren Eltern zu schließen, dahingehend, dass Ihnen eine gewisse Summe als Abgeltung für die erlittenen Nachteile zu zahlen ist, und Sie dafür im Gegenzug auf weitergehende Ansprüche in dieser Angelegenheit verzichten.
Ansonsten bleibt nur der Gang zum Gericht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen brauchbaren Einblick in die ungefähre rechtliche Situation vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sie werden sicher verstehen, dass hier nur ein paar - hoffentlich hilfreiche - Hinweise in rechtlicher Hinsicht gegeben werden können, angesichts des komplexen hinter Ihren verschiedenen Anliegen stehenden Sachverhalts.
Leider kann ich Ihnen nicht allzu große Hoffnungen machen, was die Ansprüche gegenüber Ihren Eltern betrifft.
Soweit noch ein Klageverfahren anhängig ist in Bezug auf den rückständigen Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB, könnten Sie dieses durchaus weiterführen, sofern die Ansprüche nicht doch etwa aufgrund langjährigen Nicht-Betreibens des Verfahrens durch die Prozessparteien verjährt oder gegebenenfalls verwirkt ist.
Durch die Aussagen der Richterin sollten Sie sich jedenfalls nicht beeindrucken lassen. Wenn ich Ihren Sachbericht voraussetze, sehe ich indessen auch Aussichten auf eine Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO.
Ob Sie insofern noch Chancen haben, sollten Sie in einer eingehenderen persönlichen Beratung durch einen meiner Kollegen vor Ort prüfen lassen.
Soweit Ihr Einkommen nicht ausreicht, können Sie wegen der Unterhaltssache Prozesskostenhilfe sowie für die anderen im Raum stehenden Ansprüche Beratungshilfe in Anspruch nehmen.
Allerdings sehe ich vorbehaltlich einer näheren Prüfung wenig greifbare Anhaltspunkte für darüber hinaus gehende Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber Ihren Eltern. Sie müssten insofern schon nachweisen können, inwieweit ausschließlich oder zum Teil gerade wegen der fehlenden Förderung Ihrer beruflichen Entwicklung oder sogar Behinderung z.B. durch Einbehaltung Ihrer Ausstellungsstücke oder wegen der nicht finanzierten Anerkennungszeit u.s.w. ein konkret zu beziffernder Schaden eingetreten ist.
Dies ist freilich alles schwer zu beweisen (Torpedierung der Künstlerkarriere, etc.), auch soweit Ihnen hier bereits das Recht auf eine Zweitausbildung offiziell zugestanden wurde.
Verfassungsklage ist nur (bzw. erst) möglich, soweit Sie den Rechtsweg (hier also bis zum OLG) ausgeschöpft haben und nicht bereits rechtskräftig über den Rechtsstreit entschieden ist.
Was Ihre Ansprüche gegen die Verursacher der beiden Unfälle betrifft, so haben Sie gegen jede Person, die hierzu anspruchsbegründende Tatsachen in Händen hält, gemäß § 810 BGB ein Einsichtsrecht in die vorhandenen schriftlichen Nachweise, so auch gegenüber Ihren Eltern.
Nachdem Sie andeuten, dass es sich hier um einen umstrittenen Fall handelt (medizinisches Gutachten nicht anerkannt), würde es sich angesichts der Bedeutung der Angelegenheit für Sie mittelfristig lohnen, einen auf Schadensersatz- und Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen.
Möglicherweise ist es ein erster Schritt, Ihre Eltern zunächst wegen der Sie betreffenden Unterlagen bezüglich der Unfälle anzuschreiben und deren Herausgabe anzufordern. Diesem Anliegen dürfen sie sich grundsätzlich nicht verschließen (siehe oben).
In einem zweiten Schritt könnten Sie – unter Umständen mit anwaltlicher Hilfe – versuchen einen außergerichtlichen Vergleich mit Ihren Eltern zu schließen, dahingehend, dass Ihnen eine gewisse Summe als Abgeltung für die erlittenen Nachteile zu zahlen ist, und Sie dafür im Gegenzug auf weitergehende Ansprüche in dieser Angelegenheit verzichten.
Ansonsten bleibt nur der Gang zum Gericht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen brauchbaren Einblick in die ungefähre rechtliche Situation vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt