8. Oktober 2007
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14:38
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach dem sogenannten bereinigten Nettoeinkommens des Freundes.
Die Unterhaltsbeträge werden in der Düsseldorfer Tabelle nach dm Einkommen des Unterhaltspflichtigen gestaffelt. Der Unterhalt in den Stufen 1-6 der Düsseldorfer Tabelle beträgt nach Anrechnung des Kindergeldes 199,00 EUR für die Tochter.
Ihr Unterhaltsanspruch richtet sich zum einen nach Ihrerem Bedarf. Dazu muss bekannt sein, über welches Einkommen Sie vor der Geburt verfügt haben und welches Einkommen Sie jetzt haben. Weiter richtet sich Anspruch auch danach, über welches Einkommen der Freund verfügt. Sollte der Freund über ein hohes Einkommen verfügen, bedeutet dieses nicht, dass sich danach allein Ihr Unterhalt berechnet. Er ist begrenzt auf Ihre Verhältnisse vor der Geburt.
Insoweit ist eine eingehende Berechnung, die in diesem Forum nicht möglich ist, erforderlich. Sie sollten daher vor Ort einen Rechtsanwalt aufsuchen.
Da Sie, ich unterstelle dieses aufgrund der Fragestellung, auch keinen Partnerschaftsvertrag haben, kommt es insoweit auch nicht zu einer direkten Hausratsverteilung.
In der Rechtssprechung wird dieses über das Gesellschaftsrecht gelöst. Wenn angenommen wird, dass Ihnen und Ihrem Freund die Möbel gemeinsam gehören sollten, wovon ich nach Ihrer Schilderung ausgehen, da Sie Ihre Möbel abgegeben haben, können Ansprüche geltend gemacht werden.
Sie sollten versuchen, hier insoweit eine einvernehmliche Regelung zu erzielen. Konkrete Angaben zu den Möbeln können hier jedoch nicht gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle