Neuer befristeter Teilzeitvertrag enthält andere Bedingungen

19. September 2024 22:16 |
Preis: 35,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe einen Arbeitsvertrag über 40 Std./Wo. Nach der Geburt unseres Kindes kam ich in Teilzeit wieder zurück ins Unternehmen. Mein Vollzeitvertrag ruht seit dem und ich habe einen befristeten Teilzeitvertrag.

16 Std./Wo. an 4 Tagen, davon 2 Tage im Homeoffice.
Nach 4jähriger Laufzeit läuft dieser Teilzeitvertrag nun aus.
Mein Arbeitgeber möchte den Vertrag nicht verlängern, sondern einen neun befristeten Teilzeitvertrag schließen.
Die neuen Bedingungen: 20 Std./Wo. an 5 Tagen und kein Homeoffice mehr. Befristet für 2 Jahre.

In meiner Abteilung gibt es eine Kollegin, die auch in Teilzeit arbeitet, mit einer 4 Tage Woche.

Das Unternehmen hat mehr als 15 Mitarbeiter, meine Abteilung hat 5 Mitarbeiter.

Meine Fragen:
1.) Darf mein Arbeitgeber beliebig oft neue befristete Teilzeitverträge mit mir schließen?
2.) Darf mein Arbeitgeber einfach ohne mein Einverständnis andere Vertragsbedingungen vorschreiben? ich möchte die alten Konditionen gerne behalten.
3.) Kann ich wieder auf eine 4jährige Laufzeit bestehen?

Ich danke Ihnen für Ihre Antwort!
20. September 2024 | 03:04

Antwort

von


(915)
Ahrberger Weg 12
31157 Sarstedt
Tel: 050668659717
Web: https://www.rhm-rechtsanwalt.de
E-Mail: info@rhm-rechtsanwalt.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Im Folgenden möchte ich Ihre Fragen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworten:

1) Darf der Arbeitgeber beliebig oft neue befristete Teilzeitverträge mit mir schließen?

Nach § 14 Abs. 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) darf eine sachgrundlose Befristung nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren erfolgen. Innerhalb dieser zwei Jahre kann der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Da Sie jedoch bereits seit vier Jahren in Teilzeit arbeiten, ist eine sachgrundlose Befristung nicht mehr zulässig. Sollte Ihr Arbeitgeber weiterhin auf eine Befristung bestehen, müsste dafür ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegen (z.B. ein vorübergehender betrieblicher Bedarf oder eine Vertretung).

Ohne einen solchen Sachgrund wäre die erneute Befristung unzulässig und würde zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen.

2) Darf der Arbeitgeber ohne Ihr Einverständnis andere Vertragsbedingungen vorschreiben?

Eine Änderung der Vertragsbedingungen, wie z.B. die Erhöhung der Stundenanzahl oder den Wegfall des Homeoffice, stellt eine Vertragsänderung dar, die nur mit Ihrer Zustimmung erfolgen kann. Der Arbeitgeber darf Ihnen diese Änderungen nicht einseitig aufzwingen.

Da in Ihrer Abteilung eine Kollegin ebenfalls mit einer 4-Tage-Woche arbeitet, könnte hier ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen, wenn Ihnen diese Konditionen verweigert werden, ohne dass sachliche Gründe dafür bestehen.

3) Kann ich wieder auf eine 4-jährige Laufzeit bestehen?

Eine erneute Befristung mit einer Laufzeit von vier Jahren wäre nur zulässig, wenn ein Sachgrund vorliegt, wie oben beschrieben. Eine Befristung ohne Sachgrund für eine derart lange Dauer ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht vorgesehen. Sie können sich allerdings darauf berufen, dass bereits eine lange Laufzeit ohne Sachgrund vereinbart wurde, und versuchen, eine unbefristete Anstellung zu erreichen.

Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani


ANTWORT VON

(915)

Ahrberger Weg 12
31157 Sarstedt
Tel: 050668659717
Web: https://www.rhm-rechtsanwalt.de
E-Mail: info@rhm-rechtsanwalt.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119123 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...