Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Kosten müssen, den vorgelegten Quellen nach zu urteilen, gemäß des Wohnflächenanteiles umgelegt werden. Die 60/40 Regelung scheint in der Tat nicht rechtens zu sein.
Wenn die Terrasse direkt an die Wohnung anschließt und nur von dieser erreicht werden kann, ist die Terrasse mitgemietet. Jedoch muß dies nach dem mutmaßlichen Parteiwillen entschieden werden, kann daher aus der Distanz nicht entschieden werden.
Wie der Garten kann auch die Terrasse nur an Sie vermietet worden sein, wenn diese im Sondernutzungsrecht/Sondereigentum des Vermieters steht.
Wenn eine entsprechende Regelung besteht, kann die Hausverwaltung die Gartenpflege auch für Gartenbereiche mit SNR nach eigenem Gutdünken regeln bzw. an Gärtner übertragen.
Ich rege an, bei der Hausverwaltung und bei dem Vermieter bezüglich der Verteilung des Sondereigentums und der Sondernutzungsrechte anzufragen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Ich möchte Sie noch um einige erläuternde Worte bitten:
Könnten Sie bitte im Sinne einer Argumentationshilfe ausführen, *warum* ich die 60/40-Aufteilung nicht hinnehmen muß? Auf welchen Passus des Mietvertrags kann ich mich bei einem Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung berufen?
Gibt es vielleicht aber umgekehrt in den von mir zitierten Stellen auch Punkte, die im Sinne der Hausverwaltung interpretiert werden können? Ist sozusagen schon absehbar, worauf die Hausverwaltung eine Erwiderung begründen könnte bzw. worauf sie die vorliegende 60/40-Verteilung stützt?
Insbesondere verunsichert mich hier Abschnitt ´C´: Ich habe die Befürchtung, daß in der Teilungserklärung ein mir nicht bekannter Abrechnungsschlüssel festgelegt ist, der mir nun zum Nachteil gereicht. Wäre dies denkbar und haltbar?
Mit freundlichen Grüßen
...
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie müssen die 60/40 Regelung nicht hinnehmen, weil Ihnen nur die Wohnung, nicht aber der Garten vermietet wurde. Damit wurde Ihnen auch nicht explizit zur Nutzung überlassen.
Der Punkt mit dem Abrechnungsschlüssel ist denkbar und wird wohl auch das Hauptargument der Gegenseite sein.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber