Nachmieter abgesprungen - Wer trägt die Kosten?

1. Dezember 2008 21:39 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


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in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, aus dem Mietverhältnis vorzeitig auszuziehen und die Mietzahlungspflicht zu beenden, nachdem die angestrebte Nachmieterin die Wohnung doch nicht übernehmen will?

Sie sind bis zum Ende des Mietvertrages zur Mietzahlung verpflichtet, auch wenn Sie vorzeitig ausziehen. Eine vorzeitige Vertragsauflösung ist nur möglich, wenn der Vermieter einem Nachmieter zustimmt und das Mietverhältnis auf ihn übergeht. Da die angestrebte Nachmieterin abgesprungen ist, bleiben Sie Vertragspartner und müssen weiterhin Miete zahlen. Eine Belangung der Nachmieterin auf Übernahme der Miete ist ohne schriftlichen Vertrag kaum durchsetzbar. Ihre Möglichkeiten sind daher begrenzt - Sie sollten mit dem Vermieter eine einvernehmliche vorzeitige Vertragsauflösung anstreben.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich hoffe, sie können mir schnell und unbürokratisch helfen, denn ich habe ein Problem.
Ich habe meine Wohnung in Berlin fristegerecht zum 31.1.09 gekündigt. Da ich aber aus beruflichen Gründen schon am 15.11. in Hamburg sein musste, habe ich einen Nachmieter gesucht, womit sich die Hausverwaltung einverstanden zeigte. Ich habe mehreren Leuten die Wohnung gezeigt und einige haben sich bei der Hausverwaltung darum beworben. Eine Dame erhielt den Zuschlag und sagte mir und der Verwaltung dann auch mündlich am Telefon zu. Daraufhin klärte ich mit ihr einige Dinge betrefflich der Renovierung ab und sie bestätigte mir mündlich, dass sie zum 1.12. einzieht, wie mit der Hausverwaltung abgesprochen war. Ich habe daraufhin zum 10.11. die Wohnung geräumt, mit dem Hausmeister ein Übergabeprotokoll gemacht, alle Schlüssel abgegeben, Wasser und Strom abgemeldet. Damit dachte ich, sei die Sache erledigt. Heute (1.12.) habe ich jedoch erfahren, dass die Dame abgesprungen ist und ich nun noch zwei Monate Miete zahlen muss. Der springende Punkt dabei ist, dass ich das nur erfahren habe, weil ich aus Versehen per Dauerauftrag die Miete für Dezember überwiesen hatte und beim Vermieter anrief, um ihn freundlich um die Erstattung zu bitten. Denn bis heute morgen dachte ich ja noch, ich hätte einen Nachmieter... Und schließlich wäre ich eigentlich gestern aus dem Vertrag raus gewesen.
Nun meine Frage: Ist es rechtens, dass ich noch zwei Mieten (2x 485 Euro) für eine Wohnung zahlen muss, die ich rechtmäßig der Verwaltung zurückgegeben habe (Übergabeprotokoll liegt vor) und wozu ich keinen Schlüssel mehr habe? Zumal man mich nicht über die Probleme mit dem potentiellen Nachmieter rechtzeitig informiert hat? Ich war der festen Überzeugung, mit ihr wäre ein MV zustande gekommen. Kann ich die Dame, die abgesprungen ist, ggf. belangen?
Viele Grüße und danke.
1. Dezember 2008 | 22:11

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihre Frage darf ich wie folgt beantworten:

Ihr Mietverhältnis endet aufgrund der Kündigung am 31.01.2009 - das bedeutet, dass Sie auch noch bis dahin Miete zahlen müssen, sofern die Wohnung nicht vorzeitig neu vermietet werden kann. Das ist offenbar bislang nicht der Fall - die Neuvermietung an die von Ihnen gesuchte Nachmieterin ist gescheitert.

Der Vermieter wird daher - auch nach Rückgabe der Wohnung - noch weiter Miete von Ihnen verlangen können - allerdings wird er Ihnen die Wohnungsschlüssel auch zurückgeben müssen, da Sie die Wohnung natürlich auch weiterhin nutzen werden dürfen.

Die Nachmieterin werden Sie nur belangen können, wenn Sie mit ihr eine verbindliche Vereinbarung getroffen hätten, dass sie die Wohnung von Ihnen übernimmt - was Sie aber im Streitfall beweisen müssten.

In der Regel ist das, sofern nichts Schriftliches fixiert wurde, kaum möglich.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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