Sehr geehrte Fragenstellerin,
wie auch meine Kollegen habe ich den Eindruck, dass Sie noch weitere Fragen zu einer früheren Anfrage stellen wollen.
Um jedoch Ihr derzeitige Frage zu beantworten, wenn die Eheleute bereits genetrennt leben und eine Fortsetzung der Ehe nicht mehr gewünscht ist, schließen manache Ehepaare eine sogenannte Scheidungsfolgevereinbarung, in Fragen des Unterhalts geregelt sind und auch für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung eine Gütertrennung vereinbart wird. Letzteres aht den Vorteil, dass bis zur Einreichung der Scheidungsschrift beim örtlichen Amtegericht doch meist viel Zeit - manchmal auch Jahre vergeht, die sich zum Teil bei den Vermögenswerten der Ehegatten zu Veränderungen geführt hat. Da es bei der Vermögensberechnung nicht auf den tag der Trennung sondern den Tag der Einreichung der Scheidungsschrift ankommt, kann die Vereinbarung der Gütertrennung in der Zeit der Trennung die Ehegatten vor solchen Vermögensveränderungen schützen. Da ein solcher Vertrag freiwillig geschlossen werden muss, muss bei beiden Ehegatten Bereitschaft hierzu bestehen.
Die Mieteinnahmen hat sich Ihr Ehemann bei der Berechnung des Unterhalts anrechnen zu lassen. Gelegentliche Mietfälle lassen die Anrechnungsmöglichkeit erst einmal nicht entfallen. Erst wenn er glaubhaft machen könnte, das er aus der Immobilie für einen längeren Zeitraum nichts mehr realisieren könnte, dann würde die Anrechenbarkeit in Frage zu stellen sein.
Bei dem Abschluss einer Scheidungsfolgevereinbarung oder einer Vereinbarung der Gütertrennung würde man im Rahmen dieser Vereinbarung eine Regelung aufnehmen, das jedem das gehört, was er derzeit bei sicht hat oder eine konkrete Liste aufstellen. Wichtig ist zu wissen, das was man in die Ehe gebracht hat, gehört auch dem jeweiligen Ehegatten alleine. Sollte so ein Gegenstand ersetzt worden sein, so gehört auch dieser dem einen Ehegatten allein. Gleiches gilt für Hobby-Zubehör eines Ehegatten. Sollten geimeinsame Anschaffungen für das gemeinsame Leben getätigt worden sein, dann sind dieser zu verteilen, gleich wer die Anschaffung vorgenommen hat.
Für weitere Fragen oder Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin
wie auch meine Kollegen habe ich den Eindruck, dass Sie noch weitere Fragen zu einer früheren Anfrage stellen wollen.
Um jedoch Ihr derzeitige Frage zu beantworten, wenn die Eheleute bereits genetrennt leben und eine Fortsetzung der Ehe nicht mehr gewünscht ist, schließen manache Ehepaare eine sogenannte Scheidungsfolgevereinbarung, in Fragen des Unterhalts geregelt sind und auch für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung eine Gütertrennung vereinbart wird. Letzteres aht den Vorteil, dass bis zur Einreichung der Scheidungsschrift beim örtlichen Amtegericht doch meist viel Zeit - manchmal auch Jahre vergeht, die sich zum Teil bei den Vermögenswerten der Ehegatten zu Veränderungen geführt hat. Da es bei der Vermögensberechnung nicht auf den tag der Trennung sondern den Tag der Einreichung der Scheidungsschrift ankommt, kann die Vereinbarung der Gütertrennung in der Zeit der Trennung die Ehegatten vor solchen Vermögensveränderungen schützen. Da ein solcher Vertrag freiwillig geschlossen werden muss, muss bei beiden Ehegatten Bereitschaft hierzu bestehen.
Die Mieteinnahmen hat sich Ihr Ehemann bei der Berechnung des Unterhalts anrechnen zu lassen. Gelegentliche Mietfälle lassen die Anrechnungsmöglichkeit erst einmal nicht entfallen. Erst wenn er glaubhaft machen könnte, das er aus der Immobilie für einen längeren Zeitraum nichts mehr realisieren könnte, dann würde die Anrechenbarkeit in Frage zu stellen sein.
Bei dem Abschluss einer Scheidungsfolgevereinbarung oder einer Vereinbarung der Gütertrennung würde man im Rahmen dieser Vereinbarung eine Regelung aufnehmen, das jedem das gehört, was er derzeit bei sicht hat oder eine konkrete Liste aufstellen. Wichtig ist zu wissen, das was man in die Ehe gebracht hat, gehört auch dem jeweiligen Ehegatten alleine. Sollte so ein Gegenstand ersetzt worden sein, so gehört auch dieser dem einen Ehegatten allein. Gleiches gilt für Hobby-Zubehör eines Ehegatten. Sollten geimeinsame Anschaffungen für das gemeinsame Leben getätigt worden sein, dann sind dieser zu verteilen, gleich wer die Anschaffung vorgenommen hat.
Für weitere Fragen oder Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin