Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
1. Sie können für die allgemeinen Ehewirkungen nach Art. 14 III EGBGB
und für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe nach Art.15 EGBGB
eine Rechtswahl treffen, wenn Sie nicht beide die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden.
2. Sollten Sie keine Rechtswahl treffen und beide Ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe in Deutschland haben, so leben Sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach §1363 BGB
. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung werden durch die Eheschließung das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; die gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt § 1363 II BGB
.
Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht also keine Haftung für Verbindlichkeiten des Ehegatten. Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn Sie gemeinsam Verträge unterschreiben. Dann haften beide Ehegatten als Gesamtschuldner.
Ohne anderweitige ehevertragliche Regelung findet nach Beendigung des Güterstandes ein Zugewinnausgleich statt. Die Höhe dieses Ausgleiches wird durch Vergleich zwischen Anfangs- und Endvermögen der jeweiligen Ehegatten ermittelt. Nach § 1374 II BGB
wird dabei aber Vermögen, das mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben wird, dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Das bedeutet, wenn Sie nun von Ihren Eltern 100000 Euro während der Ehezeit erben, so müssen Sie nach Beendigung des Güterstandes diesen Betrag nicht ausgleichen.
Natürlich ist es möglich, durch Ehevertrag bestimmte Vermögensgegenstände, ganze Unternehmen oder Beteiligungen an diesen vom Zugewinnausgleich auszuschließen. Insbesondere empfiehlt sich bei Unternehmerehen die Vereinbarung einer sogenannten modifizierten Zugewinngemeinschaft. Der Zugewinnausgleich kann auch komplett für den Fall der Scheidung ausgeschlossen werden. Die Vereinbarung einer Gütertrennung hat den Nachteil, dass im Fall der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten die pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ¼ entfällt. Der gesetzliche Erbteil unterfällt vollständig der Erbschaftssteuer, der Zugewinnausgleich nach § 1371 I BGB
ist von der Erbschaftssteuer befreit.
3. Mir ist nicht ganz klar, was Sie hier meinen. Kinder haften grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten der Eltern. Der Ehegatte haftet nicht für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten.
4. Mit einem Ehevertrag kann man auch Unterhaltsansprüche regeln. Ein Ausschluss des Unterhaltes wegen Kindesbetreuung, Alter, Krankheit oder Gebrechen berührt den Kernbereich und ist grundsätzlich nicht möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst eine Orientierung geben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 29.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Fachanwältin für Familienrecht