Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gut, dass mir die Frage zugeteilt wurde, denn ich hatte ja die Ausgangsfrage beantwortet.
In Ordnung, wenn also der Antrag erst im Jahr 2017 gestellt wurde, also auch hinsichtlich der Jahre ab 2013, dann kann für die Jahre 2013 und 2014 das leider in der Tat nicht verjährt sein, weil ja erst 2017 der Antrag gestellt wurde und danach der Bescheid erging.
Das heißt hier, dass insgesamt keine Verjährung eingetreten ist und damit auch nicht gerügt werden kann.
Es bliebe dann nur noch die Möglichkeit, die Berechnung an sich gesondert zu prüfen.
Ich bedaure, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hallo,
vielen Dank für die Antwort.
Noch eine letzte Frage:
Bei der Berechnung der Beiträge wurde ja das zu versteuernde Einkommen abzgl. Lohnsteuer und Soli zu Grunde gelegt. Das verstehe ich auch. Was aber in der Steuererklärung nicht vorkommt sind doch meines Wissens nach Entgeltumwandlungen. Sind diese aber zumindest im Falle der Kitabeiträge nicht Einkommensmindernd?
in der Originalberechnung wurde folgendes gerechnet:
Gesamtbetrag der Einkünfte - AG-Anteil Rente - KV-Beiträge - PV - Lohnsteuer - Soli
darauf wurde das Kindergeld gerechnet. Und dann wurden die Entgeltumwandlungen auch abgezogen.
Der erste Teil und die Kindergeldanrechnung ist wohl gesetzlich falsch. Jetzt rechnet man:
zu versteuerndes Einkommen - Lohnsteuer - Soli
Aber was ist mit der Entgeltumwandlung?
Sorry für die lange Nachfrage. Ich hoffe das ist ok.
VIelen Dank.
das war
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Nachfrage.
Das ist an sich ein neues Thema - ich hatte Ihnen ja geschrieben, dass das gesondert geprüft werden müsste.
Deswegen habe ich Ihnen ein Angebot unterbreitet.
Nur soviel:
Entgeltumwandlungen sind soweit zu berücksichtigen, soweit es Einkommen des Kindes betrifft.
Das kann sich schon auswirken.
Aber ohne den konkreten Bescheid zu kennen, kann ich das leider nicht prüfen.
Denn da wäre es fahrlässig, etwas Näheres zu sagen, ohne die konkrete Berechnung im Bescheid zu sehen. Danke für Ihr Verständnis.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt