Nachforderung von KiTa-Gebühren - Nachtrag

2. Juli 2019 11:08 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich habe folgende Frage gestern schon gestellt und sie wurde auch beantwortet:

Frage von gestern:
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Das Einkommen zur Berechnung der Kitagebühren darf ja laut neuester Rechtssprechung nicht mehr das Kindergeld enthalten. Daraufhin habe ich eine Überprüfung der Beiträge von 2013 bis einschließlich 2017 beantragt bei der Gemeinde.
Die Antwort kam heute. Ich soll über 500 Euro nachzahlen.
Ich habe jedes Jahr meinen Einkommenssteuerbescheid vorgelegt. Daraufhin wurden die Gebühren errechnet. Nun habe ich für die Prüfung genau die gleichen Unterlagen eingerreicht. Das Kindergeld wurde rausgerechnet. Trotzdem ergibt sich plötzlich eine Forderung von über 500 Euro.
Also hat doch der Sachbearbeiter all die Jahre etwas falsch berechnet. Sollte ich diesen Fehler akzeptieren müssen, gibt es dann wenigstens eine Verjährung für die Forderung? Oder kann ich grundsätzlich gegen diese Forderung vorgehen?
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Antwort:
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Zwar hat man die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, aber es gilt die Besonderheit nach der Abgabenordnung (AO) wie folgt:

Eine nachträgliche Nachveranlagung ist in den Grenzen der 4-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist zulässig. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist nach § 169 Abs. 2 AO ist nicht verstrichen. Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt für die im Jahre 2013 entstandenen Beiträge gem. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 zu laufen. Für die im Jahre 2014 entstandenen Beiträge begann sie mit Ablauf des Jahres 2014 usw. Sie war bei Erlass der Bescheids in diesem Jahr für die Jahre 2013 und 2014 abgelaufen.
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Jetzt meine zusätzliche Frage:
Den Antrag auf Überprüfung der Kita-Gebühren habe ich bereits am 06.03.2017 gestellt. Nun sagte man mir vor Ort, das die Festsetzungsverjährungsfrist dann anders gilt. Also das nicht die Zustellung des Bescheides im Juni 2019, sondern die Antragsstellung im März 2017 ausschlaggebend wäre. Somit wären die Jahre 2013 und 2014 nicht verjährt. Ist das so korrekt?

Vielen Dank
2. Juli 2019 | 12:46

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gut, dass mir die Frage zugeteilt wurde, denn ich hatte ja die Ausgangsfrage beantwortet.

In Ordnung, wenn also der Antrag erst im Jahr 2017 gestellt wurde, also auch hinsichtlich der Jahre ab 2013, dann kann für die Jahre 2013 und 2014 das leider in der Tat nicht verjährt sein, weil ja erst 2017 der Antrag gestellt wurde und danach der Bescheid erging.

Das heißt hier, dass insgesamt keine Verjährung eingetreten ist und damit auch nicht gerügt werden kann.

Es bliebe dann nur noch die Möglichkeit, die Berechnung an sich gesondert zu prüfen.

Ich bedaure, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 2. Juli 2019 | 14:51

Hallo,

vielen Dank für die Antwort.

Noch eine letzte Frage:

Bei der Berechnung der Beiträge wurde ja das zu versteuernde Einkommen abzgl. Lohnsteuer und Soli zu Grunde gelegt. Das verstehe ich auch. Was aber in der Steuererklärung nicht vorkommt sind doch meines Wissens nach Entgeltumwandlungen. Sind diese aber zumindest im Falle der Kitabeiträge nicht Einkommensmindernd?

in der Originalberechnung wurde folgendes gerechnet:
Gesamtbetrag der Einkünfte - AG-Anteil Rente - KV-Beiträge - PV - Lohnsteuer - Soli
darauf wurde das Kindergeld gerechnet. Und dann wurden die Entgeltumwandlungen auch abgezogen.

Der erste Teil und die Kindergeldanrechnung ist wohl gesetzlich falsch. Jetzt rechnet man:
zu versteuerndes Einkommen - Lohnsteuer - Soli

Aber was ist mit der Entgeltumwandlung?

Sorry für die lange Nachfrage. Ich hoffe das ist ok.

VIelen Dank.

das war

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Juli 2019 | 19:28

Sehr geehrter Fragesteller,

danke für Ihre Nachfrage.

Das ist an sich ein neues Thema - ich hatte Ihnen ja geschrieben, dass das gesondert geprüft werden müsste.
Deswegen habe ich Ihnen ein Angebot unterbreitet.

Nur soviel:
Entgeltumwandlungen sind soweit zu berücksichtigen, soweit es Einkommen des Kindes betrifft.
Das kann sich schon auswirken.

Aber ohne den konkreten Bescheid zu kennen, kann ich das leider nicht prüfen.

Denn da wäre es fahrlässig, etwas Näheres zu sagen, ohne die konkrete Berechnung im Bescheid zu sehen. Danke für Ihr Verständnis.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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