19. Januar 2012
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11:14
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Richtig ist, dass etwaige Ansprüche aus dem Jahr 2008 verjährt sind.
Gemäß § 556 Absatz 3 Satz 2 BGB ist die Abrechnung des Vermieters dem Mieter spätens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Wenn das Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum gilt, endet somit die Frist daher am 31.12. des Folgejahres.
Bei der Abrechnung 2011 handelt es sich insoweit teilweise um verspätete Abrechnung im Hinblick auf 2009 und 2010.
Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Vermieter die ihm erst nach Jahren zugehenden Grundsteuerbescheide nicht zu vertreten, weil der Vermieter insoweit der Finanzverwaltung ausgeliefert sei.
Nach Eingang des Abgabenbescheid muss der Vermieter aber spätestens innerhalb von drei Monaten abrechnen (vgl. § 560 Abs. 2 BGB).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Rückfrage vom Fragesteller
19. Januar 2012 | 11:29
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
habe ich sie richtig verstanden, dass wir keinesfalls 2008 zahlen müssen, aufgrund der Verjährung nach BGB, auch wenn die Vermieterin die Verspätung des Bescheides nicht zu vertreten hat.(siehe ihr Urteil BGB Finanzverwaltung)
Viele Dank.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. Januar 2012 | 12:16
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Die Umlage hinsichtlich der Grundsteuern ist durch Abgabenscheid erst im Januar 2012 fällig geworden, so dass eine Verjährung für das Jahr 2008 ausscheidet.
Meine anderslautende Erklärung in meiner Antwort betrachten Sie insoweit als gegenstandslos.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth