15. November 2010
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18:44
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Grundsätzlich haben Sie einen Regreßanspruch gegen den Schuldner, also den Darlehensnehmer, aus § 670 BGB, also aus Auftragsrecht. Sie können daher Ersatz Ihrer Aufwendungen, also der Zahlungen an die Bank verlangen.
Diese Forderung steht aber nicht außerhalb des Insolvenzverfahrens, so dass sie diese nicht nach dem Insolvenzverfahren einklagen könnten. Sie können sie auch nur in sehr begrenztem Umfang zur Tabelle des Insolvenzgerichts anmelden. Dies folgt aus § 44 InsO. Danach dürfen Sie den Erstattungsanspruch, den Sie künftig erwerben könnten, nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger, also die Bank, die Forderung nicht geltend macht.
Ich nehme an, dass der Gläubiger, also die Bank, den 2008 offenen Darlehensbetrag insgesamt zur Tabelle des Insolvenzgerichts angemeldet hat. Daher durften Sie nur - wie Sie es auch getan haben - die Zahlungen anmelden, die Sie vor Insolvenz erbracht und die die Darlehensforderung verringert haben.
Der Kredit wird jetzt weiter von Ihnen abgetragen. Ich vermute, dass außerdem der PKW verwertet und der Erlös auf das Darlehen angerechnet wurde. Überschlägig könnte dies dazu führen, dass das Darlehen bis zum Ende des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode vollständig bedient worden ist.
Die Bank ist dann aber nicht verpflichtet, die angemeldete Forderung gegenüber dem Insolvenzgericht zu korrigieren. Vielmehr muss sie eine etwaige Zahlung aus der Quote an Sie weiterleiten, wenn diese die Darlehenssumme übersteigt.
Sie würden dann also die Quote auf die von Ihnen angemeldete Forderung aus den Zahlungen vor Insolvenzeröffnung und auf die von der Bank angemeldete Forderung erhalten, immer vorausgesetzt, die Bank wurde vollständig bedient. Anderenfalls müsste die Bank die Quote nur insoweit auskehren, als diese die Restforderung aus dem Darlehen übersteigt. Wenn natürlich keine Quote gezahlt wird oder nur eine ganz geringe, werden Sie auch nur einge geringe Zahlung auf ihre Forderung erhalten.
Einen hiervon unabhängigen Zahlungsanspruch gegen den Schuldner können Sie leider nicht geltend machen. Ich bedauere, an dieser Stelle keinen bessern Bescheid geben zu können.
Anliegend noch einige Fundstellen aus dem Internet zu diesem Thema:
http://books.google.de/books?id=kWSDClYuMosC&pg=PA356&lpg=PA356&dq=%22%C2%A7+670+BGB%22+%22%C2%A7+44+InsO%22&source=bl&ots=NZL0l9ki8z&sig=3qeRGT3VLeoKwZIxPoJaANQBd_Y&hl=de&ei=W2jhTJWAFoPMswbPwNmDDA&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=1&ved=0CBcQ6AEwAA#v=onepage&q=%22%C2%A7%20670%20BGB%22%20%22%C2%A7%2044%20InsO%22&f=false
http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/veranstaltungen/kreditsicherungsrecht/materialien/kreditsicherungsrecht_folien_2008/kreditsicherungsrecht_folien_2008.pdf
dort S. 17
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht