Sehr geehrte Fragestellerin,
ja, ein volljähriges Kind muss sich selbst um seinen Unterhaltsanspruch kümmern. Es kann sich dabei bis zum 21. Lebensjahr vom Jugendamt beraten lassen.
Für Volljährigenunterhalt werden beide Elternteile anteilig entsprechend ihrem Einkommen herangezogen.
Wenn der Kindesvater selbständig ist, muss er über seine Einkünfte der letzten drei Jahre Auskunft erteilen, wenn er abhängig beschäftigt ist, muss er Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate vorlegen. Dieser Auskunftsanspruch kann alle zwei Jahre gestellt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
ja, ein volljähriges Kind muss sich selbst um seinen Unterhaltsanspruch kümmern. Es kann sich dabei bis zum 21. Lebensjahr vom Jugendamt beraten lassen.
Für Volljährigenunterhalt werden beide Elternteile anteilig entsprechend ihrem Einkommen herangezogen.
Wenn der Kindesvater selbständig ist, muss er über seine Einkünfte der letzten drei Jahre Auskunft erteilen, wenn er abhängig beschäftigt ist, muss er Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate vorlegen. Dieser Auskunftsanspruch kann alle zwei Jahre gestellt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
5. Mai 2020 | 06:06
Ich hatte irgendwo gelesen, dass bei einer Abweichung des Gealts um mehr als 10% eine weitere Abrechnung eingefordert werden kann. Ist das richtig oder falsch?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
5. Mai 2020 | 19:17
Sehr geehrte Fragestellerin,
ja, wenn Sie glaubhaft machen können, dass sich die Einkünfte des Kindesvaters seit der letzten Auskunftserteilung um mehr als 10 % erhöht haben, können Sie auch vor Ablauf von zwei Jahren erneute Auskunft verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt