Muss ein volljähriges Kind selbst Unterhalt beantragen

5. Mai 2020 02:01 |
Preis: 58,00 € |

Familienrecht


Ich bin alleinerziehende Mutter von drei Kindern (14, 16 und 17 Jahre). Demnächst wird meine große Tochter 18 Jahre alt. Sie geht zurzeit aufs Gymnasium in die Übergangsklasse (10. Jahrgangsstufe).
Gestern wurde sie von ihrem Vater angerufen. Er sagte ihr, sie müsse ihren Unterhalt mit Unterschrift beim Jugendamt beantragen, falls sie wolle, dass er überhaupt noch Unterhalt für sie bezahlen solle. Mir kam das etwas mysteriös vor, weshalb ich beim Jugendamt nachfragen wollte. Die Dame, die anscheinend mit dem Vater meiner Tochter geredet hatte, ist die nächsten 4 Wochen im Urlaub, andere Mitarbeiter wollen mir keine Auskunft geben, weil sie in "den Fall nicht involviert" sind. Ich persönlich denke, dass er sich einen 3-monatigen Krankenausfall wegen Rückenschmerzen im letzten Jahr für eine Mangelfallberechnung zunutze machen möchte, zumal wir von der Stadt aufs Land umgezogen sind und die Jugendämter ihre Unterlagen nicht weiterreichen (das wurde mir vom Jugendamt mitgeteilt). Ist die Behauptung des Vaters mit dem Antrag durch meine Tochter wahr und wie gehe ich iim Falle einer Neuberechnung weiter vor? Kann ich auf die Einreichung seines Einkommens von 24 Monaten bestehen?
Sehr geehrte Fragestellerin,

ja, ein volljähriges Kind muss sich selbst um seinen Unterhaltsanspruch kümmern. Es kann sich dabei bis zum 21. Lebensjahr vom Jugendamt beraten lassen.

Für Volljährigenunterhalt werden beide Elternteile anteilig entsprechend ihrem Einkommen herangezogen.

Wenn der Kindesvater selbständig ist, muss er über seine Einkünfte der letzten drei Jahre Auskunft erteilen, wenn er abhängig beschäftigt ist, muss er Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate vorlegen. Dieser Auskunftsanspruch kann alle zwei Jahre gestellt werden.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 5. Mai 2020 | 06:06

Ich hatte irgendwo gelesen, dass bei einer Abweichung des Gealts um mehr als 10% eine weitere Abrechnung eingefordert werden kann. Ist das richtig oder falsch?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Mai 2020 | 19:17

Sehr geehrte Fragestellerin,

ja, wenn Sie glaubhaft machen können, dass sich die Einkünfte des Kindesvaters seit der letzten Auskunftserteilung um mehr als 10 % erhöht haben, können Sie auch vor Ablauf von zwei Jahren erneute Auskunft verlangen.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

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