Muss Betreuungsunterhalt bezahlt werden

1. März 2015 19:57 |
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Generelle Themen


Zusammenfassung

Steht der Mutter eines Kindes Betreuungsunterhalt zu, wenn sie nichts verdient und der Kindesvater 33.000 Euro brutto?

Ja, der Mutter steht Betreuungsunterhalt zu, auch wenn sie vor der Geburt des Kindes kein Einkommen hatte. Der Betreuungsunterhalt richtet sich nach der Lebensstellung der Mutter und beträgt laut Düsseldorfer Tabelle mindestens 880 €.

Die Mutter war vor der Geburt des Kinder Hartz IV Empfängerin.
Kindsvater verdient EUR 33.000,00 brutto jährlich. Er bezahlt für Kind 257 Euro unterhalt.
Darlehensrate, Unfallversicherung, Riester und Zahnzusatzversicherunguhkv belaufen sich auf EUR 330,00.
Steht dr Mutter Betreuungsunterhalt zu, wenn sie zuvor kein Einkommen hatte.
Wenn ja wieviel steht ihr zu?

Einsatz editiert am 01.03.2015 20:03:51
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn die Mutter nicht mit dem Vater verheiratet ist und das Kind noch unter 3 Jahre alt ist, kommt Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB in Betracht.

Der Bedarf richtet sich dann, da es kein eheprägendes Einkommen gibt, alleine nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, also in diesem Fall der Mutter. Das Einkommen des Vaters spielt bei der Berechnung des Bedarfs keine Rolle.

Maßgeblich ist das Einkommen, das die Mutter vor der Geburt des Kindes erzielt hat. Bei Hartz-IV handelt es sich nicht um unterhaltsrelevantes Einkommen. Damit gab es also vor der Geburt kein Einkommen, aus dem man die Lebensstellung der Mutter ableiten kann. In solchen Fällen sieht die Düsseldorfer Tabelle in Anmerkung DII einen Mindestbedarf von derzeit 880 € vor.

Begrenzt wird dieser Betrag jedoch in der Höhe durch entsprechende Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes und zwar deshalb, weil die nichteheliche Mutter nicht mehr Unterhalt erhalten soll als der ehelichen Mutter zustehen würde. Und diese wird der Höhe nach ebenfalls nach dem Halbteilungsgrundsatz beschränkt.

Zur Berechnung müsste das bereinigte Nettoeinkommen bekannt sein, also das monatliche Nettoeinkommen, bereinigt um berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % des Nettoeinkommens und abzugsfähige Schulden. Hiervon ist sodann noch vorher der Kindesunterhalt in Abzug zu bringen. Dann erfolgt die Berechnung wie folgt:

(6/7 x bereinigtes Nettoeinkommen):2

Des Weiteren muss dem Vater der Selbstbehalt verbleiben. Dieser beträgt gegenüber der Mutter eines unehelichen Kindes nach Anmerkung DII der Düsseldorfer Tabelle derzeit 1.200 €. Nur soweit dem Vater über den Selbstbehalt hinaus nach Abzug des Kindesunterhalts noch Verteilungsmasse verbleibt, muss er diesen Betrag für den Betreuungsunterhalt einsetzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Ergänzung vom Anwalt 1. März 2015 | 21:09
Ausgehend von Ihren Angaben zum Einkommen und einem Bruttoeinkommen von monatlich ca. 2.750 €, ergibt sich bei Steuerklasse 1 ein Nettoeinkommen von monatlich ca. 1.750 €. Zieht man die berufsbedingten Aufwendung und Schulden etc. ab, verbleibt ein Betrag von 1.362,50 € als bereinigtes Nettoeinkommen. Bringt man hiervon den Kindesunterhalt von 257 € in Abzug, liegt das restliche Einkommen unter dem Selbstbehalt von 1.200 €.

Bitte beachten Sie, dass das nur eine ungefähre Berechnung ist. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird der Vater aber nicht leistungsfähig sein.
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