27. Dezember 2005
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22:36
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Möglicherweise ist zwischen Ihnen und Ihrem alten Arbeitgeber bereits ein Vertrag geschlossen worden. Für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages bedarf es lediglich zwei übereinstimmender Willenserklärungen, die sich als Angebot und Annahme entsprechen, und einer Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii). Zu diesen zählt neben der zu verrichtenden Tätigkeit auch die vom Arbeitgeber zu gewährende Vergütung. Haben Sie sich darüber mündlich bereits geeinigt, liegt bereits ein Arbeitsvertrag vor - allerdings mit der bei mündlichen Verträgen bekannten Problematik der Beweisbarkeit. Wenn dies nämlich nur unter 4 Augen und Ohren besprochen wurde, wird der Arbeitgeber schwerlich nachweisen können, daß Sie sich schon geeinigt haben. Wurde über diese Punkte im Rahmen der Vertragsverhandlungen noch keine Einigung erzielt, ist ein Arbeitsvertrag nicht zustande gekommen.
Unter Umständen haben Sie sich aber verpflichtet, einen neuen Arbeitsvertrag zu schließen, da Sie nämlich durch Ihr "Ich bleibe" eine entsprechende Verpflichtung zum Abschluß eines Arbeitsvertrages abgegeben haben und nun ein sog. vorvertragliches Schuldverhältnis besteht. Auch hier wird es aber darauf ankommen, ob der Arbeitgeber beweisen kann, daß Sie die Zusicherung abgegeben haben. Kann er das, wird er ggf. Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen können, wenn Sie nun doch wieder "abspringen".
Haben Sie aber nur generell mitgeteilt, daß Sie bereit wären zu bleiben, aber sich ohne Kenntnis des noch vorzulegenden Vertragsentwurfes noch nicht binden wollten, kann Ihnen "kein Strick daraus gedreht werden", daß Sie mit dem Vertragsangebot nicht einverstanden sind.
Es wird letztlich also darauf ankommen, was zuvor zwischen Ihnen besprochen wurde und ob die vertraglichen Vereinbarungen bereits in Ihren wesentlichen Bestandteilen abgesprochen waren.
Sie sollten Ihren Arbeitgeber darauf ansprechen, daß Sie mit dem Vertragsangebot nicht einverstanden sind, und das Angebot nicht annehmen möchten. Kein vernünftiger Arbeitgeber wird einen Arbeitnehmer einstellen, der seinen Job nur unwillig machen möchte, so daß Sie wahrscheinlich eine Einigung erzielen werden. Bleibt er aber stur und pocht auf getroffene Verabredungen, sollten Sie anhand des oben stehenden überlegen, ob Sie das Risiko einer Schadensersatzklage eingehen möchten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht