Müllschluckanlage

23. September 2005 14:52 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung mit 48 Wohneinheiten auf 7 Etagen, Baujahr 1969.
Die Hausverwaltung hat mir vorerst mündlich mitgeteilt, dass die
Müllschluckanlage auf Anordnung der Feuerwehr geschlossen werden soll.
Gibt es ein Gestz oder Verordnung nach der die Anlage stillgelegr
werden kann?
Nach Rücksprache mit der Hausverwaltung wurde mir erklärt, dass dies durch ein EU-Gesetz geregelt sei.
Mit freundlichen Grüßen

G.Brox
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

für Ihre Online-Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:

Eine direkte europarechtliche Norm, die den Betrieb eines Müllschluckers untersagt, ist mir nicht bekannt und wohl auch – nach Prüfung wesentlicher einschlägigen europarechtlichen Normen – so nicht vorhanden.

Allerdings gibt es eine Reihe von deutschen Normen, die unmittelbar auf europäische Rechtsentwicklungen zurückgehen, ggf. auch spezifische europäische Normen, die mittelbar zu einer Stilllegungsverfügung des vorhandenen Müllschluckers geführt haben könnten. Zunächst ist insoweit an das Bundesimmissionsschutzgesetz zu denken, das die erforderlichen Maßnahmen gestattet, wenn im Einzelfall z.B. unzumutbare Lärmbelästigungen von dem Müllschlucker (nachfolgend MS) ausgehen. Ferner könnte, dafür spräche, dass hier die Feuerwehr tätig geworden ist, auch eine Verletzung deutscher oder europäischer Brandschutznormen Grund für die Schließung des MS sein (dies ist tatsächlich häufig zu beobachten).

Weiterhin gibt es auch einige Bauordnungen (vgl. z.B. § 46 LBauO NRW), die nach 2003 bzw. nach dem 31.12.2003 MS generell verbieten und auch die Anordnung einer Stilllegung und Demontage auf dieser Grundlage möglich ist. Dies ist aber Länderspezifisch zu beurteilen und kann ohne Kenntnis Ihres Herkunftslandes (wird vor Beantwortung der Frage nicht angezeigt) so nicht beantwortet werden.

Anhaltspunkte, wonach eine Stilllegung ferner nach dem relevanten Kreislauf/Abfallwirtschaftsgesetz bei Gefahren im Einzelfall angeordnet werden kann, sind mangels weiterer Sachverhaltsangaben nicht ersichtlich.

Von daher halte ich die Alternativen
1. Verstoß gegen europäische Brandschutzbestimmungen
2. Verstoß gegen vor Lärm schützende Vorschriften (da MS nicht gerade leise sind und die Anforderungen insoweit zunehmend strenger geworden sind)


für am wahrscheinlichsten. Ich befürchte allerdings, dass entsprechende Maßnahmen rechtens sein könnten.

Mehr lässt sich im Rahmen der summarischen Prüfung (s. Hilfe-Button), ohne genauere Kenntnis des Sachverhalts dazu leider nicht ausführen. Allerdings biete ich Ihnen an, dass sie mir den zugrunde liegenden Bescheid zukommen lassen und ich Ihn dann nochmals summarisch überprüfe!

Dazu wäre es aber nötig, dass Sie den Verwalter nach der angeblichen Rechtsgrundlage bzw. nach einer Durchschrift des zugrunde liegenden Bescheides (ohne Bescheid wird die Feuerwehr nicht tätig) verlangen. Dies können Sie durchaus im Rahmen der vertraglichen Auskunftspflicht des Verwalters verlangen (zudem Sie durch entsprechende Bescheide als Eigentümer betroffen sind)! Ansonsten können Sie auch von der Feuerwehr die Ausfertigung eines entsprechenden Bescheides anfordern.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über den untenstehenden link!

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>
<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>

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