Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Vermieten Eltern an eines von 2 Kindern eine Immobilie zu einer (deutlich) unterhalb der ortsüblichen Miete liegenden vergünstigten Miete, handelt es sich entgegen Ihrer Annahme NICHT um eine Schenkung.
Dies ergibt sich aus § 517 BGB. Danach liegt keine Schenkung vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt.
2.
Es gibt aber auch keine gesetzliche Regelung, wonach bei einer Erbauseinadersetzung Schenkungen auszugleichen wären.
Eine Ausgleichspflicht für Abkömmlinge ist in §§ 2050,2051 BGB geregelt. Ausgleichspflichtig ist danach nur eine zu Lebzeiten erfolgte Ausstattung, die hier nicht vorliegt.
Andere Zuwendungen unter Lebenden sind nach § 2050 Abs, 3 BGB nur ausgleichspflichtig, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
Hier müssten die Eltern tatsächlich monatlich eine Überweisung von Geld an die Tochter vornehmen und JEWEILS anordnen, dass der überwiesene Betrag bei einer künftigen Erbauseinandersetzung auszugleichen ist.
Ob dies im Erbfall tatsächlich funktioniert, müssten aber ggf. später bei der Erbauseinandersetzung Gerichte klären.
3.
Ihre Eltern konnten grundsätzlich auch in einem Testament Anordnungen über eine Ausgleichung bei der Erbauseinandersetzung treffen.
Auch dies erscheint schwierig, da ja ein bestimmter Betrag nicht festgelegt werden könnte. Es wäre und eine ausführlichen anwaltlichen Prüfung und Beratung erforderlich.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Vermieten Eltern an eines von 2 Kindern eine Immobilie zu einer (deutlich) unterhalb der ortsüblichen Miete liegenden vergünstigten Miete, handelt es sich entgegen Ihrer Annahme NICHT um eine Schenkung.
Dies ergibt sich aus § 517 BGB. Danach liegt keine Schenkung vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt.
2.
Es gibt aber auch keine gesetzliche Regelung, wonach bei einer Erbauseinadersetzung Schenkungen auszugleichen wären.
Eine Ausgleichspflicht für Abkömmlinge ist in §§ 2050,2051 BGB geregelt. Ausgleichspflichtig ist danach nur eine zu Lebzeiten erfolgte Ausstattung, die hier nicht vorliegt.
Andere Zuwendungen unter Lebenden sind nach § 2050 Abs, 3 BGB nur ausgleichspflichtig, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
Hier müssten die Eltern tatsächlich monatlich eine Überweisung von Geld an die Tochter vornehmen und JEWEILS anordnen, dass der überwiesene Betrag bei einer künftigen Erbauseinandersetzung auszugleichen ist.
Ob dies im Erbfall tatsächlich funktioniert, müssten aber ggf. später bei der Erbauseinandersetzung Gerichte klären.
3.
Ihre Eltern konnten grundsätzlich auch in einem Testament Anordnungen über eine Ausgleichung bei der Erbauseinandersetzung treffen.
Auch dies erscheint schwierig, da ja ein bestimmter Betrag nicht festgelegt werden könnte. Es wäre und eine ausführlichen anwaltlichen Prüfung und Beratung erforderlich.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen