Möglichkeiten zur Berücksichtigung vergünstigter Miete als Schenkung im Erbrecht

24. März 2016 06:35 |
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Erbrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe eine Frage zum Erbrecht im Zusammenhang mit einer vergünstigten Miete, die ich gerne als regelmäßige monatlichen Schenkungen berücksichtigen lassen möchte.

Meine Eltern möchten gerne, dass beide Kinder zu gleichen Teilen (d.h. jeder 50% des Geldwertes des Erbes) finanziell im Erbe berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere für das zu vererbende Haus (bei dem ggf. ein Kind ausbezahlt werden muss). Nun ist es aber so, dass meine Schwester derzeit einen finanziellen Engpass hat und sie gerne jetzt in das Haus meiner Eltern einziehen möchte. Meine Eltern sollen dafür in eine kleine Mietwohnung umziehen. Es ist auch relativ unrealistisch, dass Sie sich meine Schwester im Todesfall das Haus meiner Eltern leisten kann.

Meine Schwester ist aber nur bereit kalt 600€ pro Monat an Miete an meine Eltern zu bezahlen, das entspricht ca. 50% der derzeit ortsüblichen Miete von 1200€ kalt. Soweit ich weiß wird dieses monatliche Differenz i.H.v. 600€ nicht automatisch im Erbfall als Schenkung an meine Schwester anerkannt.

Wie können wir sicherstellen, dass diese vorweggenommen monatlichen Schenkungen in Erbschaftsfall auf den 50% Anteil meiner Schwester angerechnet werden. Also, dass diese im Jahr doch über 7.000€ (Mietvergünstigung) als vorweggenommenes Erbe angerechnet werden. Ist das Notariell über den Erbvertrag möglich und sinnvoll und oder einen Mietvertrag zu regeln oder über beides? Und gilt hier trotzdem die 10% Regel, also das jedes Jahr 10% weniger als Schenkung anerkannt werden.

Macht es zusätzlich Sinn die monatlichen Zahlungsvorgänge zu trennen, d.h. meine Eltern schließen mit meiner Schwester einen Mietvertrag i.H.v. 1.200€ kalt ab überweisen Ihr aber jeden Monat 600€ als Schenkung.

Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Vermieten Eltern an eines von 2 Kindern eine Immobilie zu einer (deutlich) unterhalb der ortsüblichen Miete liegenden vergünstigten Miete, handelt es sich entgegen Ihrer Annahme NICHT um eine Schenkung.

Dies ergibt sich aus § 517 BGB. Danach liegt keine Schenkung vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt.

2.
Es gibt aber auch keine gesetzliche Regelung, wonach bei einer Erbauseinadersetzung Schenkungen auszugleichen wären.

Eine Ausgleichspflicht für Abkömmlinge ist in §§ 2050,2051 BGB geregelt. Ausgleichspflichtig ist danach nur eine zu Lebzeiten erfolgte Ausstattung, die hier nicht vorliegt.

Andere Zuwendungen unter Lebenden sind nach § 2050 Abs, 3 BGB nur ausgleichspflichtig, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

Hier müssten die Eltern tatsächlich monatlich eine Überweisung von Geld an die Tochter vornehmen und JEWEILS anordnen, dass der überwiesene Betrag bei einer künftigen Erbauseinandersetzung auszugleichen ist.

Ob dies im Erbfall tatsächlich funktioniert, müssten aber ggf. später bei der Erbauseinandersetzung Gerichte klären.

3.
Ihre Eltern konnten grundsätzlich auch in einem Testament Anordnungen über eine Ausgleichung bei der Erbauseinandersetzung treffen.

Auch dies erscheint schwierig, da ja ein bestimmter Betrag nicht festgelegt werden könnte. Es wäre und eine ausführlichen anwaltlichen Prüfung und Beratung erforderlich.

Ich bedauere, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
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