Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Was kann ich tun? Die Firma erscheint mir schlichtweg unseriös und ich will dort so schnell wie möglich weg. Ich habe nun angekündigt das ich, da kein Arbeitsvertag vorliegt, am Montag nicht mehr zum Dienst erscheinen werde. Ist dies zulässig bzw. wie soll ich mich korrekt verhalten? Mit was für Konsequenzen habe ich zu rechnen?
Wenn Sie nur ein mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen haben und daher nicht in Besitz einer Urkunde über den Vertragsinhalt sind, können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Ihnen einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen aushändigt.
Das muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses tun, es sei denn, dass der Arbeitnehmer nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt wurde, vgl. § 2 Abs.1 Satz 1 Nachweisgesetz (NachwG).
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Aushändigung eines schriftlichen Nachweises ändert aber nichts daran, dass Arbeitsverträge auch mündlich wirksam geschlossen werden können. Auch mündliche Arbeitsverträge sind "vollgültige" Arbeits¬verträge.
Sie haben also einen wirksamen Arbeitsvertrag, den Sie auch erfüllen müssen. Das hindert Sie jedoch nicht daran, ordentlich zu kündigen. Was letztlich auch Ihre einzige Möglichkeit ist, sich von Ihrem Arbeitgeber zu trennen. Letztlich können Sie von Ihrem Arbeitgeber nur verlangen, dass er Ihnen einen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen ausstellt. Verlangen Sie dieses schriftlich und lassen sich den Empfang dieser Aufforderung bestätigen.
Ich möchte abschießend zudem darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Mit freundlichen Grüßen
N. Schulze
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Was kann ich tun? Die Firma erscheint mir schlichtweg unseriös und ich will dort so schnell wie möglich weg. Ich habe nun angekündigt das ich, da kein Arbeitsvertag vorliegt, am Montag nicht mehr zum Dienst erscheinen werde. Ist dies zulässig bzw. wie soll ich mich korrekt verhalten? Mit was für Konsequenzen habe ich zu rechnen?
Wenn Sie nur ein mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen haben und daher nicht in Besitz einer Urkunde über den Vertragsinhalt sind, können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Ihnen einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen aushändigt.
Das muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses tun, es sei denn, dass der Arbeitnehmer nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt wurde, vgl. § 2 Abs.1 Satz 1 Nachweisgesetz (NachwG).
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Aushändigung eines schriftlichen Nachweises ändert aber nichts daran, dass Arbeitsverträge auch mündlich wirksam geschlossen werden können. Auch mündliche Arbeitsverträge sind "vollgültige" Arbeits¬verträge.
Sie haben also einen wirksamen Arbeitsvertrag, den Sie auch erfüllen müssen. Das hindert Sie jedoch nicht daran, ordentlich zu kündigen. Was letztlich auch Ihre einzige Möglichkeit ist, sich von Ihrem Arbeitgeber zu trennen. Letztlich können Sie von Ihrem Arbeitgeber nur verlangen, dass er Ihnen einen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen ausstellt. Verlangen Sie dieses schriftlich und lassen sich den Empfang dieser Aufforderung bestätigen.
Ich möchte abschießend zudem darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Mit freundlichen Grüßen
N. Schulze