Minijob ohne Arbeitsvertrag

27. August 2016 11:22 |
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Arbeitsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 12.08.16 sowie 13.08.16 und am 15.08.16 in einer Firma als Regalauffüllerin Probe gearbeitet.
Diese drei Tage gelten als Einlernphase werden aber vergütet.
Nach dem Einlernen wurden meine Personaldaten aufgenommen und seit dem bin ich jeden Morgen pünktlich zur Arbeit erschienen und meinerTätigkeit nachgegangen bis zum heutigen 27.08.16.
Bei der Tätigkeit handelt es sich lediglich um einen 450 Euro Job.
In den vergangenen zwei Wochen habe ich mehrmals und bei insgesamt drei verschiedenen Teamleitern nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag angefragt.
Einen Arbeitsvertag bekommt man jedoch erst wenn man auf der Internetseite der Firma per Mausklick bestätigt das man mit den Inhalten des Arbeitsvertages und den Vergütungsvereinbarungen einverstanden ist. Ich kann jedoch nichts bestätigen was ich nicht gelesen oder jemals zu Gesicht bekommen habe!
Was kann ich tun? Die Firma erscheint mir schlichtweg unseriös und ich will dort so schnell wie möglich weg. Ich habe nun angekündigt das ich, da kein Arbeitsvertag vorliegt, am Montag nicht mehr zum Dienst erscheinen werde. Ist dies zulässig bzw. wie soll ich mich korrekt verhalten? Mit was für Konsequenzen habe ich zu rechnen?
Mit freundlichen Grüßen
Sandra Busse
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:

Was kann ich tun? Die Firma erscheint mir schlichtweg unseriös und ich will dort so schnell wie möglich weg. Ich habe nun angekündigt das ich, da kein Arbeitsvertag vorliegt, am Montag nicht mehr zum Dienst erscheinen werde. Ist dies zulässig bzw. wie soll ich mich korrekt verhalten? Mit was für Konsequenzen habe ich zu rechnen?

Wenn Sie nur ein mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen haben und daher nicht in Besitz einer Urkunde über den Vertragsinhalt sind, können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Ihnen einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen aushändigt.
Das muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses tun, es sei denn, dass der Arbeitnehmer nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt wurde, vgl. § 2 Abs.1 Satz 1 Nachweisgesetz (NachwG).
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Aushändigung eines schriftlichen Nachweises ändert aber nichts daran, dass Arbeitsverträge auch mündlich wirksam geschlossen werden können. Auch mündliche Arbeitsverträge sind "vollgültige" Arbeits¬verträge.

Sie haben also einen wirksamen Arbeitsvertrag, den Sie auch erfüllen müssen. Das hindert Sie jedoch nicht daran, ordentlich zu kündigen. Was letztlich auch Ihre einzige Möglichkeit ist, sich von Ihrem Arbeitgeber zu trennen. Letztlich können Sie von Ihrem Arbeitgeber nur verlangen, dass er Ihnen einen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen ausstellt. Verlangen Sie dieses schriftlich und lassen sich den Empfang dieser Aufforderung bestätigen.


Ich möchte abschießend zudem darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.

Mit freundlichen Grüßen
N. Schulze

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