8. Januar 2024
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20:33
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft ein komplexes Thema, das sowohl mietrechtliche als auch versicherungsrechtliche Aspekte umfasst. Grundsätzlich ist es so, dass der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB dazu verpflichtet ist, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Dies bedeutet, dass der Vermieter dafür Sorge tragen muss, dass die Mieter die Wohnung nutzen können.
In Ihrem Fall ist die Wohnung aufgrund des Kellerbrands und der daraus resultierenden fehlenden Versorgung mit Heizung, Gas, Strom und Wasser nicht nutzbar. Hier könnte grundsätzlich ein Mietmangel vorliegen, der zu einer Mietminderung berechtigt. Zudem könnte der Vermieter verpflichtet sein, für Ersatzwohnraum zu sorgen, solange die Wohnung nicht nutzbar ist.
Die Frage, ob die Gebäudeversicherung für die Kosten eines Ersatzwohnraums aufkommen muss, hängt von den konkreten Bedingungen der jeweiligen Versicherung ab. In der Regel deckt eine Gebäudeversicherung Schäden am Gebäude selbst ab, nicht jedoch Kosten für Ersatzwohnraum. Hier könnte jedoch eine Ausnahme vorliegen, wenn die Wohnung aufgrund eines versicherten Schadens (wie z. B. einem Brand) nicht nutzbar ist. Dies müsste jedoch im Einzelfall geprüft werden.
Die Hausratversicherung deckt in der Regel Schäden am Hausrat ab, also an den in der Wohnung befindlichen Möbeln und Gegenständen. Ob sie auch für Kosten eines Ersatzwohnraums aufkommt, hängt ebenfalls von den konkreten Versicherungsbedingungen ab. Da das Rentnerpaar jedoch keine Hausratversicherung hat, ist dieser Punkt in Ihrem Fall nicht relevant.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
8. Januar 2024 | 20:53
Sehr geehrte Dr Ahmadi,
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Die Hausverwaltung schreibt: "die Unterbringungskosten werden nicht durch die Wohngebäudeversicherung übernommen"
Wie kann den von Ihnen erwähnten Einzelfall geprüft werden und um wie viel Prozent kann die Miete gekürzt werden?
Beste Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
8. Januar 2024 | 21:01
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern die Wohnung nicht bewohnt werden kann bzw. der Vermieter nicht zulässt, dass die Mieter die bewohnen, kann die Miete um 100% gekürzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt