Mietwohnung WEG, nach Kellerbrand nicht bewohnbar, kein Wasser, Strom und Gas

8. Januar 2024 19:22 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


21:01
Sehr geehrte Damen und Herren,

bei einem Rentnerpaar, die seit dem 01.12.2023 in einer Mietwohnung in Essen wohnen, kam es am 31.12.2023 zu einem ausgedehntem Kellerbrand.

Seit dem Kellerbrand ist die Wohnung nicht bewohnbar. Es gibt keine Heizung bzw. kein Gas, kein Strom, und kein Wasser.

Das Problem ist, dass sie Familie, weil sie die Wohnung erst seit kurzem haben, noch keine Versicherungen hat. Sie kommen aus der Ukraine und sind bisher bei freunden untergekommenvdort brauchten sie noch keine eigenen Versicherungen. Sie beziehen Sozialhilfe, haben einen Aufenthaltstitel und sind auch an der Adresse gemeldet.

Die Wohnung hat bis auf einen Brandgeruch keinen schaden.

Ich habe für das Paar bei dem Wohnungseigentümer ,also dem Vermieter, und bei der Hausverwaltung angefragt ob die Gebäudeversicherung für eventuelle Hotelkosten aufkommen würde.

Der Eigentümer verweist an die Hausverwaltung und die Hausverwaltung sagt dass die eigene Hausratversicherung für Hotelkosten aufkommen muss.

Ich sehe das anders, bzw ich möchte es aufgrund der noch fehlenden Hausratversicherung anders sehen.

Dadurch, dass es in der Wohnung nicht gebrannt hat, und der Hausrat nicht in Mitleidenschaft gezogen wurde, sondern weil es im Gebäude, im Keller gebrannt hat, die Versorgung der Wohnung nicht sichergestellt werden kann. Dementsprechend eine Versicherung des Vermieters oder die Gebäudeversicherung der WEG bzw. die Gemeinschaft für die Kosten eines Ersatz Wohnraum aufkommen muss. Denn der Hausrat ist in Ordnung, der Vermieter, bzw das Gebäude lässt nicht zu, dass die Herrschaften in ihrer Wohnung wohnen können. Die Ermittlungen dauern noch nicht an, es wird geprüft ob es sich um Brandstiftung, eine Zigarettenkippe oder Feuerwerkskörper den Brand verursacht haben können.

Mit freundlichen Grüßen
8. Januar 2024 | 20:33

Antwort

von


(1131)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Frage betrifft ein komplexes Thema, das sowohl mietrechtliche als auch versicherungsrechtliche Aspekte umfasst. Grundsätzlich ist es so, dass der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB dazu verpflichtet ist, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Dies bedeutet, dass der Vermieter dafür Sorge tragen muss, dass die Mieter die Wohnung nutzen können.
In Ihrem Fall ist die Wohnung aufgrund des Kellerbrands und der daraus resultierenden fehlenden Versorgung mit Heizung, Gas, Strom und Wasser nicht nutzbar. Hier könnte grundsätzlich ein Mietmangel vorliegen, der zu einer Mietminderung berechtigt. Zudem könnte der Vermieter verpflichtet sein, für Ersatzwohnraum zu sorgen, solange die Wohnung nicht nutzbar ist.
Die Frage, ob die Gebäudeversicherung für die Kosten eines Ersatzwohnraums aufkommen muss, hängt von den konkreten Bedingungen der jeweiligen Versicherung ab. In der Regel deckt eine Gebäudeversicherung Schäden am Gebäude selbst ab, nicht jedoch Kosten für Ersatzwohnraum. Hier könnte jedoch eine Ausnahme vorliegen, wenn die Wohnung aufgrund eines versicherten Schadens (wie z. B. einem Brand) nicht nutzbar ist. Dies müsste jedoch im Einzelfall geprüft werden.
Die Hausratversicherung deckt in der Regel Schäden am Hausrat ab, also an den in der Wohnung befindlichen Möbeln und Gegenständen. Ob sie auch für Kosten eines Ersatzwohnraums aufkommt, hängt ebenfalls von den konkreten Versicherungsbedingungen ab. Da das Rentnerpaar jedoch keine Hausratversicherung hat, ist dieser Punkt in Ihrem Fall nicht relevant.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 8. Januar 2024 | 20:53

Sehr geehrte Dr Ahmadi,

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Die Hausverwaltung schreibt: "die Unterbringungskosten werden nicht durch die Wohngebäudeversicherung übernommen"

Wie kann den von Ihnen erwähnten Einzelfall geprüft werden und um wie viel Prozent kann die Miete gekürzt werden?

Beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Januar 2024 | 21:01

Sehr geehrter Fragesteller,

sofern die Wohnung nicht bewohnt werden kann bzw. der Vermieter nicht zulässt, dass die Mieter die bewohnen, kann die Miete um 100% gekürzt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt

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