7. September 2010
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17:13
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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nach Beendigung einer Ehe, in der beide Partner Partei des Mietvertrags sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, mit demjenigen Mieter allein, der in der Wohnung bleiben will, das Mietverhältnis fortzusetzen. LG Konstanz, Urteil vom 15. September 2000, Az: 1 S 95/00 N, 1 S 95/00 WuM 2000, 675-677.
Auch kann nicht eine Partei allein kündigen, sondern es können immer nur die Mietparteien zusammen eine Kündigung aussprechen.
Nach Scheitern der Ehe kann jeder Ehegatte aber vom anderen die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen (OLG Köln 16. Zivilsenat, Beschluß vom 21. Juni 1999, Az: 16 W 16/99.
Haben Eheleute gemeinsam eine Wohnung angemietet, bestimmt sich ihr Innenverhältnis nach Scheidung und Auszug eines Mitmieters nach den Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit dies nicht dem familienrechtlichen Charakter ihres Zusammenlebens widerspricht. Ist der in der Wohnung verbliebene frühere Ehegatte also nicht bereit oder in der Lage, den nicht nur vorübergehend ausgezogenen Ehegatten im Innenverhältnis von allen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis freizuhalten oder seine Entlassung hieraus herbeizuführen, so hat der ausgezogene Mieter einen Anspruch auf Zustimmung der Kündigung des Mietverhältnisses (Oberlandesgerichtes Hamburg vom 18. Mai 2001, Az: 8 U 177/00).
Sie haben also einen Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung gegen Ihre Frau.
Praktischerweise sollten Sie Ihre Frau auffordern, bis zu einem gewissen Zeitpunkt X (Frist 10 Tage) die Zustimmung zu erklären.
Wenn dies nicht geschehen sollte, könnten Sie auf Zustimmung klagen und gerichtliche Schritte einleiten.