Sehr geehrter Fragesteller,
Die Frage, ob der Mieter wirksam verpflichtet worden ist Schönheitsreparaturen durchzuführen, kann offen bleiben. Denn da der Mieter selbst renoviert hat, haftet er für die Durchführung, auch wenn die Renovierungsklauseln im Mietvertrag unwirksam sein sollten (so die gefestigte Rechtsprechung, z. B. AG Hamburg, Urteil vom 11.09.2006 - 644 C 248/04). Sie haben also für eine schlecht durchgeführte Renovierung einen Schadensersatzanspruch, wenn die Wohnung vor der Weitervermietung nochmals fachgerecht renoviert werden muss (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). Ergeben sich durch die Verzögerung weitere Schäden, insb. weil die Wohnung nicht termingerecht wieder vermietet werden kann, haben Sie auch insoweit einen Schadensersatzanspruch (Verzugsschaden).
Abgesehen davon haftet der Mieter grundsätzlich sowieso für alle Beschädigungen und Abnutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch (§ 538 BGB) hinausgehen: zerstörte Fliesen müssen also ersetzt werden, ebenso die entfernte Auslegeware. Hinsichtlich der einzelnen Schadensposten müsste eine genaue Aufstellung gemacht werden. (Bei Anschaffung neuer Ausstattung sind dann allerdings, entsprechend der jeweiligen Lebensdauer Abzüge "neu für alt" zu machen.)
Für eine genauere Beurteilung müssten die Argumente des gegnerischen Rechtsanwalts bekannt sein. Auf den ersten Blick erscheinen die zitierte Vertragsklauseln jedoch nicht unwirksam (typische Fehler wie z. B. starre Fristen sind nicht ersichtlich). Abgesehen davon kommt es auf diese Frage, wie gesagt, auch gar nicht an. Warum der Anwalt des Mieters meint, dieser sei für die Schäden nicht verantwortlich, ist nicht nachvollziehbar.
Sollte es zur Klage auf Rückzahlung der Kaution kommen, sollten Sie mit Ihren Schadensersatzforderungen aufrechnen und den überschießenden Teilbetrag per Widerklage einfordern. Sie können auch selbst klagen.
Ein Problem ist die Beweissicherung. Sie haben die Möglichkeit, die Schäden selbst zu dokumentieren, bevor Sie die Renovierung in Auftrag geben (Foto/Video als Augenscheinsbeweis und/oder Zeugen). Es gibt auch die Möglichkeit des sog. selbständigen Beweisverfahrens: In dem Fall wird ein gerichtlicher Sachverständiger die Schäden begutachten, wobei das Ergebnis der Beweisaufnahme dann in einem späteren Prozess verwertet werden kann.
Am besten suchen Sie einen Anwalt in Ihrer Nähe auf und lassen sich über die beste Vorgehensweise dort näher beraten. Da die Gegenseite bereits anwaltlich vertreten ist, sollten Sie für "Waffengleichheit" sorgen, um keine Fehler zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Die Frage, ob der Mieter wirksam verpflichtet worden ist Schönheitsreparaturen durchzuführen, kann offen bleiben. Denn da der Mieter selbst renoviert hat, haftet er für die Durchführung, auch wenn die Renovierungsklauseln im Mietvertrag unwirksam sein sollten (so die gefestigte Rechtsprechung, z. B. AG Hamburg, Urteil vom 11.09.2006 - 644 C 248/04). Sie haben also für eine schlecht durchgeführte Renovierung einen Schadensersatzanspruch, wenn die Wohnung vor der Weitervermietung nochmals fachgerecht renoviert werden muss (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). Ergeben sich durch die Verzögerung weitere Schäden, insb. weil die Wohnung nicht termingerecht wieder vermietet werden kann, haben Sie auch insoweit einen Schadensersatzanspruch (Verzugsschaden).
Abgesehen davon haftet der Mieter grundsätzlich sowieso für alle Beschädigungen und Abnutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch (§ 538 BGB) hinausgehen: zerstörte Fliesen müssen also ersetzt werden, ebenso die entfernte Auslegeware. Hinsichtlich der einzelnen Schadensposten müsste eine genaue Aufstellung gemacht werden. (Bei Anschaffung neuer Ausstattung sind dann allerdings, entsprechend der jeweiligen Lebensdauer Abzüge "neu für alt" zu machen.)
Für eine genauere Beurteilung müssten die Argumente des gegnerischen Rechtsanwalts bekannt sein. Auf den ersten Blick erscheinen die zitierte Vertragsklauseln jedoch nicht unwirksam (typische Fehler wie z. B. starre Fristen sind nicht ersichtlich). Abgesehen davon kommt es auf diese Frage, wie gesagt, auch gar nicht an. Warum der Anwalt des Mieters meint, dieser sei für die Schäden nicht verantwortlich, ist nicht nachvollziehbar.
Sollte es zur Klage auf Rückzahlung der Kaution kommen, sollten Sie mit Ihren Schadensersatzforderungen aufrechnen und den überschießenden Teilbetrag per Widerklage einfordern. Sie können auch selbst klagen.
Ein Problem ist die Beweissicherung. Sie haben die Möglichkeit, die Schäden selbst zu dokumentieren, bevor Sie die Renovierung in Auftrag geben (Foto/Video als Augenscheinsbeweis und/oder Zeugen). Es gibt auch die Möglichkeit des sog. selbständigen Beweisverfahrens: In dem Fall wird ein gerichtlicher Sachverständiger die Schäden begutachten, wobei das Ergebnis der Beweisaufnahme dann in einem späteren Prozess verwertet werden kann.
Am besten suchen Sie einen Anwalt in Ihrer Nähe auf und lassen sich über die beste Vorgehensweise dort näher beraten. Da die Gegenseite bereits anwaltlich vertreten ist, sollten Sie für "Waffengleichheit" sorgen, um keine Fehler zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt