24. August 2011
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16:13
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1.) Müssen die interessierten Nachmieter vorbehaltslos den Kündigungsverzicht in Höhe von 36 Monaten übernehmen, um als gleichwertige Mieter angesehen zu werden?
Das ist Sache zwischen den Nachmieterin und dem Vermieter und fällt nicht mehr in Ihren Verantwortungsbereich.
Sie sind an die üblichen Kündigungsfristen von 3 Monaten bzw. hier an den Kündigungsausschluss gebunden und können nur auf die Kulanz des Vermieters hoffen, Sie eher aus dem Vertrag zu entlassen, wenn man einen Nachmieter findet.
2.) Darf der Vermieter (bzw. die Verwaltungsgesellschaft) die Nachmieter ablehnen, wenn diese den Kündigungsverzicht nicht annehmen?
Der Vermieter muss keinen Nachmieter akzeptieren. Dies liegt allein in seinem Ermessen.
Es gibt mieterseits keinen Anspruch auf einen Nachmieter.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Rechtsanwalt Steffan Schwerin