Mietermobbing - Vermieter mobbt Mieter

16. Februar 2005 16:04 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Zusammenfassung

Was kann ich tun, wenn mein Vermieter mich beim Lüften stört und meine Fenster mit Dreck bewirft?

Bei Störungen durch den Vermieter, wie das Bewerfen von Fenstern mit Dreck, Eis oder anderen Materialien, haben Mieter einen Unterlassungsanspruch. Dieser kann gerichtlich durchgesetzt werden. Bei weiteren Verstößen kann ein Ordnungsgeld gegen den Vermieter verhängt werden. Das Verhalten des Vermieters könnte zudem strafrechtlich relevant sein und den Tatbestand der Nötigung erfüllen, da er versucht, den Mieter durch das Bewerfen der Fenster daran zu hindern, diese zu öffnen.

Beim Lüften in der Wohnung hat Vermieter die Dunkelheit ausgenutzt und hat an einem Abend Dreck, Eis und Schnee in ein Fenster und Dreck, Eis, Schnee und Blumenerde in ein anderes Fenster geworfen. An einem anderen Abend hat Vermieter in zwei kurzzeitig gekippte Fenster Blumenerde und rohes Ei hinein geworfen um damit vor Gericht zu beweisen, dass die Fenster in der Mietwohnung manchmal gekippt und manchmal kurz geöffnet sind. Als Mieter am Samstag die Verschmutzungen mit Zahnbürste und Zahnstocher reinigte holte Vermieter Zeugen, die das offene Fenster zum Zwecke der Reinigung sahen. Zeugen sollen vor Gericht belegen, dass Fenster gelegentlich zum Lüften geöffnet sind. Vermieter läuft spalier vor den Fenstern, fast täglich auf und ab. Pfeift wenn man Stoßlüftet. Er klingelt in der Mittagsruhe und nach 22.00 Uhr bei Mieter. Was kann man tun, damit der Vermieter sein Verhalten einstellt? Auszug des Mieters kommt nicht in Frage. Was tun, damit sich der Vermieter beruhigt? Vielen Dank für Ihre Antwort. Freundliche Grüße
Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche im Hinblick auf das Verhalten des Vermieters äußerst wundersam anmutet.

Soweit der Vermieter durch sein Verhalten Ihren Besitz (angemietete Wohnung) stört, was nach Ihrer Beschreibung anzunehmen ist, haben Sie einen sog. Unterlassungsanspruch, welcher sich gerichtlich durchsetzen lässt.
Sollte der Vermieter dann immer noch stören, kann ein Ordnungsgeld gegen Ihn verhängt werden.

Darüberhinaus, könnte das Verhalten des Vermieters auch strafrechtliche Relevanz haben.

Es könnte der Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllt sein, da der Vermieter durch das Bewerfen der Fenster mit Dreck u.ä. Sie nötigen will, die Fenster nicht zu öffenen. Dies aus welchem Grund auch immer.

Ihnen als Mieter steht dieses Recht aber zu.

Es wäre daher zu überlegen, ob Strafanzeige gegen den Vermieter gestellt wird.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Rückfrage vom Fragesteller 16. Februar 2005 | 20:44

Danke für Ihre Antwort. Ja, es mutet wundersam an. Unser Besitz (angemietete Wohnung) wird durch das Verhalten gestört. Über eine Unterlassungsklage hatten wir bereits nachgedacht. Ist ein Eilverfahren bei Gericht möglich? Können wir unsere Wohnung verlieren, wenn wir eine Strafanzeige gegen unseren Vermieter stellen? Können wir unsere Wohnung verlieren, wenn wir eine Unterlassungsklage bei Gericht einreichen oder durchsetzen würden. Bisher haben wir uns das Verhalten gefallen lassen, weil wir Angst davor haben, dass wir unsere Wohnung verlieren können, wenn wir bei der Polizei eine Strafanzeige stellen. Wir haben keine Beweise, dass es unser Vermieter war, der unsere Fenster ver- und beschmutzt hat. Wir wissen jedoch, dass er es war. Wie können wir die Verhaltensweisen beweisen? Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Februar 2005 | 11:14

Ein Eiverfahren wäre möglich, soweit dringende Gründe für eine schnelle Klärung sprechen. Da Sie aber nicht beweisen können, dass der Vermieter tatsächlich der "Täter" ist, rate ich von einem Eilverfahrenab.
Bezüglich der Strafanzeige, sollten Sie den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft lediglich unterbreiten und Anzeige gegen Unbekannt stellen. So vermeiden Sie eine Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung.
Das Mietverhältnis kann deswegen jedenfalls nicht fristlos gekündigt werden. Wie es sich mit einer fristgemäßen Kündigung verhält, ergibt sich aus Ihrem Mietvertrag.

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