24. März 2006
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14:59
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
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auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Zunächst möchte ich Ihnen mitteilen, dass Ihnen ein Besichtigungsrecht zusteht. Dieses ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag selbst (diesen müssten Sie selbst nach einer entsprechenden Klausel durchsehen) oder als Nebenpflicht des Mieters.
Kumulative Voraussetzungen für Ihr Besichtigungsrecht sind,
1. dass Sie die Besichtigung mindestens eine Woche zuvor ankündigen. Der Mieter hat aber dahingehend ein Recht, die Besichtigung abzulehnen, in einem solchen Fall ist ein alternativer Termin auszuhandeln,
2. ein berechtigtes Interesse Ihrerseits. Ein solches liegt hier in der Weitervermietung der Wohnung vor,
3. der Termin dar nicht auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen sowie nicht zur Mittagszeit bzw. Nachtzeit durchgeführt werden,
4. maximal ein Besichtigungstermin pro Woche ist zumutbar.
Ich empfehle Ihnen, Ihren Mieter nochmals anzuschreiben und Ihm einen neuen Besichtigungstermin vorzuschlagen. Weiterhin sollten Sie ihn darauf hinweisen, dass er sich ansonsten schadensersatzpflichtig macht und Sie dahingehende Rechte ausüben werden.
Urteile mit entsprechender Rechsprechung:
- AG Berlin Schöneberg, Az. 15/11 C 592/03
- BVerfG, Az. 1 BvR 2285/03 (bei Kaufinteressent, kann hier entsprechend angewendet werden)
- AG Berlin Wedding, Az. 11 C 211/96
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
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