Mieter-Auszug: Pflicht zur Erstattung von übrigem Heizöl?

| 17. September 2017 15:14 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann der ehemalige Mieter darauf bestehen, dass der Vermieter oder der Nachmieter ihr das noch im Tank befindliche Heizöl erstattet?

Ja, grundsätzlich kann der Mieter das Heizöl beim Auszug zurücklassen. Der Vermieter muss das Heizöl dann zum Tagespreis, jedoch maximal zum Preis, den die Mieterin zum Liefertermin entrichtet hat, übernehmen. Eine Übernahmepflicht des Vermieters besteht allerdings nicht, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass er kein Interesse mehr an dem Heizöl hat, beispielsweise weil er plant die Heizungsanlage umzustellen oder das Gebäude abzureißen.

Guten Tag,

in einer von mir vermieteten Wohnung findet gerade ein Mieterwechsel statt.
Die ehemalige Mieterin hat laut Übergabeprotokoll selbst vom Vormieter ca. 200-300 Ltr. Heizöl übernommen. Sie sagt, sie habe das nicht umsonst bekommen, es habe hier Absprachen bzgl. der Renovierung gegeben, diese sind jedoch nicht schriftlich festgehalten und ob sie die Wohnung jemals renoviert hat ist zweifelhaft.

Nun besteht sie darauf, die ca. 400 Liter Heizöl die noch im Tank sind von mir als Vermieter bezahlt zu bekommen.
Weiterhin möchte sie das Heizöl zum aktuellen Preis bezahlt bekommen, der höher liegt, als der Preis, den die Mieterin selbst dafür bezahlt hat (entsprechende Rechnung als Beleg für den damaligen Preis liegt vor).

Meine Fragen:
1) Kann die Mieterin darauf bestehen, das Heizöl vom Vermieter oder vom Nachmieter erstattet zu bekommen?
2) Wenn ja, kann sie den aktuellen Preis dafür verlangen?

17. September 2017 | 18:22

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn die Mieterin die Pflicht zur Betankung übernommen hat, ist sie Eigentümer des Heizöls geworden. Grundsätzlich ist die Mieterin dann bei Auszug verpflichtet, ihr Eigentum zu entfernen, soweit dies möglich ist (in der Regel durch Abpumpen). Diese Verpflichtung trifft die Mieterin aber nur, wenn der Vermieter kein Interesse mehr an dem Öl hat. Dies könnte der Fall sein, wenn er z.B. auf Gasheizung umstellt oder das Haus abreißt.

Ansonsten ist ein Mieter nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich berechtigt, von ihm vertragsgemäß angeschafftes Heizöl zurückzulassen. Dieses Heizöl muss der Vermieter übernehmen, nach herrschender Meinung zum Tagespreis, aber maximal zum Preis, den der Mieter zum Liefertermin entrichtet hat.

„Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter verpflichtet, die Restmenge des vom Mieter des Einfamilienhauses vertragsgemäß beschafften Heizöls gegen Kostenerstattung zu übernehmen."
AG Weilheim, Urteil vom 3.3.1986, Az. 1 C 913/85

"Was die Höhe des "Kaufpreises" angeht, vertritt die Kammer die Ansicht, dass der Tagespreis zugrundezulegen ist, jedoch begrenzt durch die Höhe des Anschaffungspreises."
Landgericht Freiburg, Urteil vom 20.04.1982, Az. 9 S 380/81

Die Mieterin kann also von Ihnen Übernahme gegen Kostenerstattung verlangen, wenn Sie als Vermieter noch ein Interesse daran haben (was z.B. im Falle einer Umrüstung nicht der Fall wäre). Zu zahlen wäre der Tagespreis, aber maximal bis zur Höhe des Anschaffungspreises (da die Mieterin mit der Übernahme keinen Gewinn erzielen sollen).


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 18. September 2017 | 09:09

Guten Tag Herr Wilking,

ich bin nichts sicher, ob meine Frage nun noch in den Rahmen dieser kostenlosen Nachfrage passt?

Aber die Mieterin sagt, sie möchte das Heizöl nicht von der Vermieterin erstattet oder abgekauft bekommen, sondern sie möchte das Heizöl dem Nachmieter verkaufen.
Sie möchte damit vermutlich den Preis in die Höhe treiben, da die Anschaffungskosten (deren Erstattung ihm angeboten wurde) niedriger liegen, als der gegenwärtige Tagespreis.

Meines Wissens nach ist aber der Nachmieter ja aber sicherlich nicht verpflichtet, ihm das Heizöl abzukaufen, oder?

Vielen Dank im voraus!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. September 2017 | 09:15

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Das ist korrekt. Der Nachmieter ist nicht verpflichtet, vom Vormieter das Heizöl abzukaufen. Hierzu fehlt es an einer vertraglichen oder sonstigen Verbindung zwischen Vormieter und Nachmieter. Im Rahmen der Vertragsfreiheit steht es dem Nachmieter aber natürlich frei, mit der Vormieterin eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 17. September 2017 | 19:21

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Und das auch noch am Sonntag! :-)

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. September 2017
5/5.0

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