Mehrarbeit/ Überstunden

7. Dezember 2022 01:39 |
Preis: 55,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo,
in meinem Arbeitsvertrag steht folgendes:

§1 Mit dem Bruttogehalt ist die geleistete Mehrarbeit im Rahmen der Höchstgrenze des ArbZG grundsätzlich abgegolten.

§2 Der AN hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausgleich/ Vergütung nicht vom AG angeordneter Überstunden.

Steht mir ein(e) Freizeitausgleich/Vergütung für Überstunden zu wenn sie angeordnet sind und ab wann würden Überstunden als Überstunden gelten wenn die Regelmäßige Arbeitszeit 40h/Woche beträgt?
Und mein AG hat mir gekündigt und hat 2 Wochen später die Insolvenzantrag gestellt. Unabhängig davon interresiert es mich ob mir die Überstunden falls sie mir zustehen vergütet hätten werden müssen da ich sie ja nicht mit Freizeittausgleich abgelten konnte, mangels Zeit da 2 Wochen Kündungsfrist in der Probezeit. Es wurde sonst gehandhabt das ich Freizeitausgleich für Überstunden genommen habe. Nun argumentiert mein Ex- Chef ich habe kein Anrecht auf Überstunden ausgleich. Er hat aber immer den Überstunden ausgleich bewilligt. ca. 110h sind noch offen. Meine letzte Lohnabrechnung wurde nur mit 10 Tagen abgerechnet, länger war das Arbeitserhältnis ja nicht mehr.
7. Dezember 2022 | 06:52

Antwort

von


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26131 Oldenburg
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Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Bundesarbeitsgericht (Urteile vom 17. 8. 2011 − 5 AZR 406/10 und 22. 2. 2012 − 5 AZR 765/10) hat entschieden, dass eine in AGB enthaltene Klausel, etwaig notwendig werdende Überstunden seien mit der monatlichen Vergütung abgegolten, unwirksam sei, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag nicht ergebe, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. Deshalb halte ich die Klausel hier für unwirksam. Denn der pauschale Verweis auf das Arbeitszeitgesetz dürfte nicht ausreichen, da die dortigen Regeln zu komplex für einen juristischen Laien sind. Gemäß Arbeitszeitgesetz wären maximal 60 Stunden in der Woche zulässig, die aber in einem gewissen Zeitraum wieder als Freizeit ausgeglichen werden müssen, um auf eine maximale Höchstzeit von 8 Stunden je Werktag (inkl. Samstag, also 48 Stunden die Woche) zu kommen.

Da aus meiner Sicht die Klausel zur pauschalen Abgeltung unwirksam ist, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Freizeitausgleich. Ist dies wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, muss der Arbeitgeber Ihnen die Überstunden auszahlen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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