Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Coronakrise - Stundung bei Darlehen für KMU

29. März 2020 22:53 |
Preis: 25,00 € |

Kredite


Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,

kurze Fragen zum neuen Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Coronakrise:

Laut meinen Informationen ist ein Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Coronakrise geschlossen worden. Teil dieses Maßnahmenpakets ist es, gesetzliche Stundungen bei Kreditgebern beantragen zu können. Wir sind ein kleines KMU (1-Mann GmbH) und es heißt in den Medien "die Möglichkeit der Einbeziehung von Kleinstunternehmen in den Anwendungsbereich der Regelung durch Verordnung ist ausdrücklich vorgesehen". Es handelt sich übrigens um ein Mikrokredit, der durch die Bundesregierung gefördert ist.

Hier nun die Fragen:

1. Heißt das, wir als KMU können die gesetzliche Stundung beantragen?
2. Falls ja, gibt es eine offizielle Seite/Statement, auf das wir uns beziehen können?
3. Wie beantrage ich die Stundung ab dem 01.04.? Ist ein Fax bzw. eine Email für die Beantragung ausreichend?

Vielen Dank vorab und freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Antrag auf Corona Soforthilfe für Kleingewerbetreibende, Selbständige und Freiberufler ist in einigen Bundesländern z.B. bereits veröffentlicht.

In den Zusatztexten sind auch konkrete Hinweise enthalten, wie der Corona Soforthilfe Antrag auszufüllen ist.

Der Antrag wird derzeit aber in allen Bundesländern auf den Weg gebracht.

Es gibt fast täglich neue Hilfsprogramme. Hier geht es nur um die Soforthilfen in Form von echten Liquiditäts-Zuschüssen.

Die Umsetzung der Soforthilfe ist jeweils Ländersache, es kann daher sein, dass sich die Programme in Inhalt und Umfang von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Welche Förderung sich konkret darstellt ergibt sich aus den Anträgen auf Corona Soforthilfe, Merkblätter oder Ausfüllhinweise fehlen.

Da die Präambel nicht einheitlich ist, muss in anderen Bundesland abgewartet werden, wie die Fördervoraussetzungen sind, die Programme können erweitert oder erneuert werden.

Wesentlich ist aber bei allen, dass erst wegen der Corona-Krise Finanznöte entstanden sind, die auch existenzielle Größenordnungen haben.

Die Firma ist nach § 17 HGB der Name eines kaufmännischen Unternehmens. Alle im Handelsregister eingetragenen Kaufleute und alle Gesellschaften des Handelsrechts (KG, OHG, UG, GmbH, AG), müssen hier ihren Firmennamen angeben. Dasselbe gilt für Freiberufler, die Partnerschaftsgesellschaft verfasst sind. Beispiel: Fa. „Metzger Müller GmbH".

Bei anderen Antragstellern (Freiberuflern, Solo-Selbständigen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts) reicht Name und Vorname des Antragstellers.

In jedem Fall ist der beim zuständigen Finanzamt bekannte Name anzugeben, falls es sich um einen Phantasienamen handelt.

Dazu müssen die Registerdaten angegeben werden, die Betriebs-Nummer der Agentur für Arbeit und die Steueridentifikationsnummer.

Die Einreichung muss den Zugang sicherstellen, d.h. auf allen zulässigen Wegen, Einwurf, Post, Fax oder Online.
Das sollte sich ebenfalls aus dem Antrag ergeben.


Ich bin zuversichtlich, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 30. März 2020 | 00:20

Sehr geehrter Herr Müller-Roden,

leider bezieht sich Ihre Antwort nicht auf meine Fragen.

Das Thema sind nicht Soforthilfen der Bundesregierung, sondern das in dieser Woche beschlossene Maßnahmenpaket, in dem es vorrangig um Themen wie eben Darlehensstundungen, Mieten etc. geht. Anbei ein entsprechender Link:

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/corona-massnahmen-bundesregierung-miete-stundung-darlehen-hauptversammlung/

Ich freue mich nun auf die konkrete Beantwortung meiner Frage.

Vielen Dank und bleiben Sie gesund

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. März 2020 | 06:14

Ihre Nachfrage ist fur mich unverständlich, da Sie sie selbst beantworten. Sie ist nicht
juristischer Natur.

In dem von Ihnen übermittelten Link ist die Antwort bereits enthalten.

Um auf Ihre Fragen noch einmal konkret einzugehen:


1. Heißt das, wir als KMU können die gesetzliche Stundung beantragen?

Ja

2. Falls ja, gibt es eine offizielle Seite/Statement, auf das wir uns beziehen können?

noch nicht bekannt

3. Wie beantrage ich die Stundung ab dem 01.04.? Ist ein Fax bzw. eine Email für die Beantragung ausreichend?

Sie müssen den Zugang Ihres Antrags bewerkstelligen, und zwar beim Kreditgeber bzw. dem im Antrag genannten Adressaten.

Leider ist es mir nicht möglich, diese Informationen ohne konkretes Hintergrund Wissen zu ermitteln. Das sprengt auch den Rahmen dieses Forums

Ergänzung vom Anwalt 30. März 2020 | 07:08
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BT-Drs. 19/18110) wurde am 25. März 2020 vom Bundestag verabschiedet. Der Abstimmung im Bundestag lagen eine Beschlussempfehlung (BT-Drs. 19/18129) und ein Bericht (BT-Drs. 19/18158) des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zugrunde. Der Bundesrat hat das Gesetz am 27. März 2020 gebilligt.

Im Zivilrecht wird zu Gunsten von Verbrauchern und Kleinstunternehmen Leistungsverweigerungsrechte eingeführt. Das Recht des Vermieters zur Kündigung von Mietverhältnissen wegen Zahlungsverzugs wird sowohl bei Wohnungs- als auch Gewerberaummiete eingeschränkt.

Bei Verbraucherdarlehensverträgen greifen unter bestimmten Umständen gesetzlich angeordnete Stundungen für Zins- und Tilgungsleistungen und Einschränkungen bei der Kündbarkeit seitens des Darlehensgebers.

Ich verzichte auf die Kopie des Gesetzestextes
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