Markenrechtsverletzung durch Verkauf eines Geschenks aus den USA auf ebay.de?

15. Dezember 2007 19:52 |
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Internetauktionen


Sehr geehrte Damen und Herren!

Nur durch Zufall bin ich auf die Information gestoßen, dass der Verkauf von Artikeln der Marke "Ed Hardy" eine Markenrechtsverletzung darstellt.

Meine Situation stellt sich wie folgt dar:
Ich habe vor einigen Monaten auf meinen Wunsch von meinem Onkel, der seit Jahrzehnten in den USA lebt und arbeitet, einen Pullover der Marke "Ed Hardy" geschenkt bekommen, den dieser in den USA erworben hat. Leider ist dieser in der Größe doch unerwartet etwas kleiner ausgefallen. Das gute Stück passt mir also nicht wirklich.
Der Pullover lag nun eine ganze weile bei mir herum. Da mein Geldbeutel nun durch Weihnachtseinkäufe etc. etwas mehr belastet wurde als sonst, habe ich mich vor gut einer Woche dazu entschlossen, den Pullover auf ebay.de zu versteigern. Nun bin ich, wie bereits erwähnt, auf die Problematik der Markenrechtsverletzung gestoßen.

Nun ergeben sich für mich folgende Fragen:

1. Liegt in meinem Fall eine Markenrechtsverletzung vor, da ich ein Geschenk veräußere, also von einem gewerblichen Handeln keine rede sein kann?

2. Falls eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wie soll ich mich verhalten?

3. Falls eine Markenrechtsverletzung vorliegt und ich den Artikel vor Auktionsende beende, also kein Verkauf statt findet, habe ich dann nur durch das Einstellen des Pullovers eine Markenrechtsverletzung begangen? Droht mir in diesem Fall eine Abmahnung/Unterlassungserklärung?

4. Zudem würde mich noch folgendes interessieren, da ich im Besitz einiger gebrauchter Kleidungsstücke bin, die auch in den USA erworben wurde und deren Verkauf ich auf ebay.de geplant habe.
Wie sieht es mit dem Verkauf auf ebay.de von Gebrauchtwaren aus, die also nicht in der EU oder EWR erworben wurden, und die einem Markenschutz unterliegen? Liegt beim Verkauf von gebrauchten Artikeln auch eine Markenrechtsverletzung vor und droht auch in diesem Fall eine Abmahnung/Unterlassungserklärung?

Da die Auktion des Pullovers bereits am Montag endet, hoffe ich sehr auf eine rasche Antwort. Insbesondere in Bezug auf Frage 3, also ob sich ein eventuelles Unheil noch verhindern lässt.

Für Ihre Hilfe möchte ich mich im voraus herzlichst bedanken!
Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Grundsätzlich darf der Markeninhaber bestimmen, wer seine Marke beim Verkauf verwenden darf.
2.Gemäß§ 24 Abs. 1 MarkenG kann der Markeninhaber die Verwendung dann nicht mehr untersagen, wenn er den Verkauf im Inland oder einem Land der EU gestattet hat bzw. die Ware in Verkehr gebracht wurde.
3.Die Abmahnungen bei Ed Hardy basieren in der Regel darauf, dass ein Verkauf untersagt wird, weil der Verkauf in Europa nur von einem Berechtigten vertrieben werden dürfen. Hinter den Abmahnungen steht die K & K Logistics, Distributor von Bekleidung, die mit Motiven und dem Namen des amerikanische Tattoo-Künstlers Ed Hardy versehen sind, und Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz für die Marke Ed Hardy in Deutschland und Österreich.
4.In Ihrem Fall besteht also die Gefahr, dass Sie eine derartige Abmahnung erhalten. Im privaten Verkaufsbereich halte ich derartige Abmahnung für ungerechtfertigt. Jedoch muss Ihnen bewußt sein, dass Sie sich gegen eine solche Abmahnung wehren müssen, was mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist. Auch kann Ihnen nicht garantiert werden, dass Sie vor Gericht Recht erhalten.
5.Wenn Sie also nicht auf den Erlös angewiesen sind, rate ich Ihnen davon ab, einen solchen Pullover zu verkaufen. Sollten Sie es dennoch tun, laufen Sie Gefahr, abgemahnt zu werden. In diesem Fall müssen Sie entweder die Unterlassungserklärung abgeben oder sich kostenpflichtig dagegen zur Wehr setzten.
6.Da nun die Auktion offenbar bereits gestartet wurde, haben Sie bereits mit dem Einstellen des Artikels – nach der Ansicht der Gegenseite – die Markenrechtsverletzung begangen. Sie sollten daher versuchen, die Auktion zu beenden, um eine mögliche Abmahnung zu verhindern.
Bitte haben Sie Verständnis, dass Ihre letzte Frage aufgrund des Einsatzes nicht mehr beantwortet wird, da das den Rahmen der Beratung übersteigen würde.




Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50

info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Rückfrage vom Fragesteller 15. Dezember 2007 | 23:34

Sehr geehrt Frau Heussen,

vielen Dank für die gegebenen Informationen. Ich habe die Auktion für den Artikel umgehend beendet.

Etwas enttäuscht bin ich von Ihrer Einschätzung, dass eine Beantwortung meiner letzten Frage den Rahmen der Beratung übersteigen würde.
Schließlich lässt sich die Frage, ob auch ein Verkauf von Gebrauchtwaren(Kleidungsstücken) eine Markenrechtsverletzung darstellen kann, bei vorhandenem Fachwissen in einem einzigen sehr kurzen Satz beantworten.
Daher möchte ich Sie bitten, darauf in Ihrer Beantwortung der Nachfrage kurz einzugehen.

Hätten Sie darüber hinaus noch einen kleine Tipp für mich?
Mich interessiert, ob es ratsam wäre, den Kontakt zu K & K Logistics zu suchen, von meinem "Missgeschick" basierend auf Unwissenheit zu erzählen, Reue zeigen, um so eine eventuelle Abmahnung verhindern zu können? Oder würde dies eine Abmahnung gegebenenfalls erst provozieren und es wäre besser, die Sache einfach auf sich beruhen zu lassen und zu hoffen, dass da schon nichts unangenehmes mit der Post kommen wird?
Ein kurzer Ratschlag hierzu wäre extrem hilfreich. Vielleicht haben Sie diesbezüglich Erfahrungswerte, die sich in wenigen Worten darlegen lassen.

Nochmals herzlichen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Dezember 2007 | 12:32

Sollten Sie K&K Logistics kontaktieren, werden Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Abmahnung provozieren.
Gebrauchtwaren, die im Nicht-EU Land erworben wurden und markenrechtlich geschützt sind, dürfen Inlands auch gebraucht nicht veräußert werden, ansonsten riskieren Sie eine berechtigte Abmahnung.

Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin

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