6. August 2025
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15:44
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie sollten auf jeden Fall in dieser Situation nicht voreilig handeln und vor allem auch keine "vorbeugende Unterlassungserklärung" abgeben.
Es handelt sich offensichtlich um einen einmaligen Vorgang und Sie sind wahrscheinlich vom Rechteinhaber gemeldet worden bzw. bei einer automatischen Kontrolle durch eBay identifiziert worden. Auch wenn Sie sicher sind, dass es sich nicht um Fälschungen handelt sollten Sie die Artikel nicht erneut anbieten, auch nicht auf anderen Plattformen.
Bei einem einmaligen Privatverkauf einer kleinen Menge besteht grundsätzlich kein großes Risiko für Sie. Weder rechtlich noch finanziell. Üblicherweise fallen bei einer Abmahnung Kosten im vierstelligen Bereich an. Das müsste man sich dann im Einzelnen anschauen, wenn eine Abmahnung vorliegt, um diese dann insgesamt zu prüfen.
Sobald eine Abmahnung vorliegt, sollten Sie sich dazu konkret rechtlich beraten lassen. Sie sollten aber bezüglich der Artikel keine weitern Verkaufsversuche unternehmen. Mit dem Verkäufer, bei dem diese erworben worden sind, können Sie versuchen Kontakt aufzunehmen und ihn zu einer Stellungnahme auffordern. Allerdings würde ich Ihnen empfehlen das ganz offen anzugehen und keine Vorwürfe zu machen, wenn Sie grundsätzlich davon ausgehen, dass es sich um einen seriösen Händler handelt. Die Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer könnte allerdings sinnvoll sein, um Herkunft und Besonderheiten des Artikels zu klären. Die Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer würde ich jedenfalls sobald eine Abmahnung vorliegt für sinnvoll halten. Zuvor vor allem, um den Vorgang für sich selbst aufzuklären und die Artikel evtl. zurück geben zu können.
Ansonsten sollten Sie aktuell aber erst einmal nichts weiter unternehmen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-