Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn eine Markenrechtsverletzung vorliegt (es sich also z.B. um ein Plagiat handelt), hat der Markenrechtsinhaber grundsätzlich einen Anspruch auf Unterlassung. Dieser Anspruch ist verschuldensunabhängig und besteht auch, wenn kein einziges Gerät verkauft wurde. Ebenso sind dann regelmäßig die Anwaltskosten zu erstatten. Der Gegenstandswert berechnet sich im Übrigen nicht allein aus dem Wert des Gerätes, sondern aus dem Interesse an einer Unterlassung. Im Markenrecht wird ein Regelstreitwert von 50.000,- EUr. angenommen, sodass die 15.000,- EUR durchaus angemessen sein können.
Nun kommt aber der entscheidende Punkt: Markenrechtliche Ansprüche aus § 14 MarkenG
setzen ein geschäftliches Handeln voraus. Nach Ihrer Schilderung handelte es sich aber um einen Privatverkauf. Ich gehe davon aus, dass Sie als Privatverkäufer bei eBay angemeldet sind und dort auch nur im üblichen Umfang für private Zwecke kaufen und verkaufen. Dann fehlt es aber an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr, und die von den Anwälten geltend gemachten Ansprüche sind nicht berechtigt.
Sie sollten dies zur Sicherheit den Anwälten noch einmal entweder telefonisch oder per Brief mitteilen (E-Mail kann schnell auch im Spam-Ordner landen). Wird dennoch ein gerichtliches Verfahren gegen Sie eingeleitet, sollten Sie unverzüglich einen auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 09.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: http://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
Guten Tag
Erstmals Danke für die schnelle Antwort.
Ja ich bin privatverkäufer und verkaufe im Jahr vl 20 bis 30 Artikel bzw kaufe selbst ziemlich viel bei ebay.
Also sind die Ansprüche die der Anwalt von mir will nicht berechtigt? Also soll bzw muss ich nichts bezahlen?
Ich werde das dem Anwalt per eingeschriebenen Brief zusenden und danach nichts mehr unternehmen?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Zumindest markenrechtliche Ansprüche sind nicht berechtigt, wenn es sich nur um einen Privatverkauf (als ein Handeln außerhalb geschäftlichen Verkehrs) handelt. Sie sollten dies dem gegnerischen Anwalt per Einschreiben mitteilen und brauchen weiter nichts zu unternehmen (es sei denn es wird ein gerichtliches Verfahren eingeleitet und Sie bekommen Nachricht vom Gericht bzw. Gerichtsvollzieher, dann sollten Sie einen eigenen Anwalt hinzuziehen).
Wurden in der Abmahnung aber weitere Ansprüche beispielsweise aus dem Urheberrecht geltend gemacht (z.B. wegen Verwendung eines Produktfotos o.ä.), dann können solche Ansprüche auch bei einem Privatverkauf berechtigt sein. In diesem Fall sollten Sie die Abmahnung in ihrem genauen Wortlaut unverzüglich von einem Anwalt überprüfen lassen, damit dieser ggf. die notwendigen Schritte einleiten kann, um ein Verfahren zu vermeiden. Diesbezüglich können Sie sich auch gerne an meine Kanzlei wenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen