2. Oktober 2020
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17:55
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich brauchen Sie eine Genehmigung des Rechteinhabers, wenn Sie Ware mit seiner Marke verkaufen wollen.
Davon gibt es aber dann eine Ausnahme, wenn der Hersteller bzw. Markenrechtsinhaber die Ware in der EU selbst in den Verkehr gebracht hat. Sie dürfen außerdem regelmäßig keine Luxusware im Internet auf großen Plattformen verkaufen, die dem Image der Marke schaden können.
In Ihrem Fall kommt es also darauf an woher Sie die Ware beziehen und ob dieser Händler oder die Quelle aus der er seine Ware bezieht, vom Hersteller autorisiert worden ist. Es wird auch von Onlineplattformen häufig ein Nachweis über den Bezug der Ware von den Händlern verlangt.
Im Zweifel können Sie sich auch vom Hersteller/Rechteinhaber selbst bestätigen lassen, dass Sie dazu berechtigt sind, die Ware zu verkaufen.
Mit freundlichen Grüßen