Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und insbesondere unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es ist selbstverständlich jederzeit möglich, einem Rechtsanwalt das übertragene Mandat zu entziehen, bzw. zu kündigen und die Vollmacht zu widerrufen.Die Mandatskündigung ist jederzeit fristlos und ohne Begründung möglich (§ 627 BGB).
Eine andere Frage, und ich gehe davon aus, dass der Kollege die hieraus hinweisen wollte, ist die, inwieweit bereits Gebühren beim Rechtsanwalt entstanden sind.
Hierzu ist es gegebenenfalls erforderlich, genauer zu klären, ob der Kollege die Angelegenheit schon bearbeitet hat und gegebenenfalls sogar schon tätig gworden ist.
Ohne nähere Kenntnis ist dieses nicht abschließend zu klären, jedoch spricht die Kürze der Zeit bis zum Entzug des Mandats wohl dafür, dass hier noch keine Tätigkeit (zumindest nach aussen) entfaltet worden ist.
Allerdings ist es wahrscheinlich, dass in dem Termin über die Angelegenheit bereits inhaltlich gesprochen worden ist. Dann würde dieses Gspräch eine anwaltliche Beratung darstellen, für welche der Kollege gem § 34 RVG ein Beratungshonorar von bis zu 190,- € netto in Rechnung stellen könnte.
Sofern der Kollege allerdings bereits nach aussen tätig geworden sein sollte, wären die für die jeweilige Tätigkeit anfallenden Gebühren auch bei Mandatsentziehung voll zu erstatten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und insbesondere unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es ist selbstverständlich jederzeit möglich, einem Rechtsanwalt das übertragene Mandat zu entziehen, bzw. zu kündigen und die Vollmacht zu widerrufen.Die Mandatskündigung ist jederzeit fristlos und ohne Begründung möglich (§ 627 BGB).
Eine andere Frage, und ich gehe davon aus, dass der Kollege die hieraus hinweisen wollte, ist die, inwieweit bereits Gebühren beim Rechtsanwalt entstanden sind.
Hierzu ist es gegebenenfalls erforderlich, genauer zu klären, ob der Kollege die Angelegenheit schon bearbeitet hat und gegebenenfalls sogar schon tätig gworden ist.
Ohne nähere Kenntnis ist dieses nicht abschließend zu klären, jedoch spricht die Kürze der Zeit bis zum Entzug des Mandats wohl dafür, dass hier noch keine Tätigkeit (zumindest nach aussen) entfaltet worden ist.
Allerdings ist es wahrscheinlich, dass in dem Termin über die Angelegenheit bereits inhaltlich gesprochen worden ist. Dann würde dieses Gspräch eine anwaltliche Beratung darstellen, für welche der Kollege gem § 34 RVG ein Beratungshonorar von bis zu 190,- € netto in Rechnung stellen könnte.
Sofern der Kollege allerdings bereits nach aussen tätig geworden sein sollte, wären die für die jeweilige Tätigkeit anfallenden Gebühren auch bei Mandatsentziehung voll zu erstatten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-