27. August 2007
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09:35
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Dem Makler steht der Provisionsanspruch aus § 652 BGB nicht zu.
Hier liegt weder eine Nachweis- noch eine Vermittlungstätigkeit des Maklers vor.
Eine Nachweistätigkeit verlangt von dem Makler eine Leistung, die es Ihnen als Auftraggeber möglich macht, selbst zu verhandeln und den Hauptvertrag abzuschließen.
Eine derartige Leistung hat der Makler in Bezug auf das Grundstück Nr. 1 nicht erbracht.
Für eine Vermittlungstätigkeit lässt es die Rechtsprechung genügen, dass der Makler mit beiden Vertragspartnern verhandelt und Ihre Vorstellungen als Auftraggeber bei dem Vertragspartner durchsetzt, so dass infolge der Maklertätigkeit der beabsichtigte Hauptvertrag geschlossen wird.
Eine Verhandlung über das Grundstück Nr. 1 hat weder mit Ihnen noch mit dem Eigentümer stattgefunden. Der Makler hat Ihnen vielmehr mitgeteilt, dass das Grundstück Nr. 1 reserviert sei.
Aufgrund des Scheiterns des Verkaufs des Grundstücks Nr. 2 ist der Eigentümer auf Sie zugekommen, und hat Ihnen das Grundstück Nr. 1 zum Kauf angeboten.
Insoweit fehlt es auch an der Ursächlichkeit zwischen "Maklerleistung" und Hauptvertragsschluss.
Der Makler ist aber für die Ursächlichkeit als Bedingung eines Provisionsanspruchs darlegungs- und beweisbelastet.
Insgesamt ist festzuhalten, dass der Makler keinen Provisionsanspruch geltend machen kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollte der Makler dennoch eine Provsion verlangen, müssten Sie einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Selbstverständlich könnten Sie auch auf meine Dienste zurückgreifen. In diesem Fall bitte ich um eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
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