Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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hier wird sich die Familie A nach Ihrer Darstellung NICHT auf die Vorkenntnis des Verkaufsobjektes berufen können.
Kenntnis von der VerkaufsABSICHTEN des Eigentümers hatte A nämlich nicht. Allein der Umstand, dass A dann der Verkäufer bekannt gewesen ist, reicht nicht, da erst durch den Internetauftritt der Maklerin diese Verküfereigenschaft bekannt geworden ist.
Ohne das Internetangebot der Maklerin wäre A nicht an den Verkäufer herangetreten, so dass die Tätigkeit der Maklerin (Internetauftritt) ausreicht, den Provisionsanspruch zu begründen, WENN auf dem Internetangebot das Provisionsverlangen deutlich gemacht worden ist (wovon ich ausgehe, was dann aber sicherlich genauer zu prüfen wäre).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Gehört zum Nachweis einer Gelegenheit seitens des Maklers nicht das er dem Käufer
den Namen oder zu mindestens die Anschrift des Verkäufers mitteilt?
Der Nachweis der Gelegenheit wurde in der Internetanzeige im Immobilienportal, die leider ein Provisionsverlangen enthielt, nicht vollständig erfüllt.
Es wurde nur die Rückseite des Hauses ohne Adresse gezeigt. Der Nachweis wurde erst im Expose durch die Bekanntgabe der Anschrift erbracht und da war Familie A schon die Anschrift des Objekts und Name des Verkäufers bekannt.
Mit freundlichen Grüßen
Herr A
Sehr geehrter Herr A.
leider reicht das, was die Maklerin getan hat, zur Begründung des Provisionsanspruches aus. Die Nennung des Namens oder der Adresse ist nicht notwendig, erfolgt in der Regel auch immer nach Besichtigungen.
Der Anspruch der Maklerin wird also bestehen.
Vielleicht versuchen Sie ein Gespräch mit der Maklerin und Ihrem Kollegen gemeinsam zu führen. Denn wenn der Verkauf wegen der Provision scheitern sollte, bekämen diese Beiden gar nichts. Hier könnte doch eine vernünftige Lösung ( z.B. Jeder trägt ein Drittel) gefunden werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle