2. Oktober 2025
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11:33
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihrer Beschreibung entnehme ich, dass die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist. Damit sind Sie und Ihre Schwester gemeinsam Schuldner aller übernommenen Forderungen, und Inhaber des übernommenen Vermögens. Dies sind Sie jeweils persönlich, da eine Erbengemeinschaft keine Rechtsform ist und damit als solche weder Schuldner noch Gläubiger ist.
Ausgehend davon wäre meine grundsätzliche Empfehlung, die Auseinandersetzung des Nachlasses gegen Ihre Schwester zu betreiben. Die entsprechende Klage wäre wohl auf Zustimmung zur Auseinandersetzung zu richten, also auf Abgabe einer Willenserklärung. Damit könnten Sie nicht nur Ihre bereits für den Nachlass getätigten Auslagen einfordern, sondern auch den hinterlegten Versteigerungserlös der bereits veräußerten Immobilie als auch die noch verbleibende Immobilie regulieren.
Zu Ihrer ganz konkreten Frage: Wenn Sie nun zunächst Ihre Auslagen einfordern wollen, dann wäre das Mahnverfahren wie auch eine eventuelle spätere Klage gegen Ihre Schwester persönlich zu richten. Die Halbierung der getätigten Auslagen ist in Hinblick auf die Vermutungsregelung des § 430 BGB korrekt. Mahnkosten müssten Ihnen tatsächlich entstanden sein, was ich hier nicht sehe. Allerdings können Sie den normalen Verzugszins von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins verlangen, seit sich Ihre Schwester in Verzug befindet. Haben Sie Ihre Schwester bereits unter Setzen einer Zahlungsfrist zur Zahlung aufgefordert, dann beginnt der Verzug mit dem Ablauf dieses Datums. Ein ganz gutes Tool zuer Berechnung von Verzugszinsen finden Sie unter www.basiszins.de/zinsrechner.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist