Mahnverfahren gegen Erbengemeinschaft

2. Oktober 2025 10:25 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Nach dem Tod meiner Mutter (vor 4 Jahren) bilde ich mit meiner Schwester eine Erbengemeinschaft.

Neben zwei abgezahlten Immobilien bestand das Erbe aus einigen offenen Rechnungen (teilweise mit Titel).

Meine Schwester lebt von Buergergeld und hat alle Versuche die Immobilien zu verkaufen blockiert.

Ich habe regelmaessig das Nachlasskonto (von dem bspw. die Hausnebenkosten und einige Ratenzahlungen abgingen) aufgefuellt, sowie fuer einige der Schulden Ratenzahlungen vereinbart und von meinem Konto bezahlt. Einige andere Kosten (Hausversicherung) habe ich direkt uebernommen.

Im April habe ich die Zwangsversteigerung eines der Haeuser betrieben. Da meine Schwester den vorgeschlagenen Teilungsplan nicht unterschreibt, ist der Uebererloes hinterlegt.

Eine Aufstellung der von mir geleisteten Zahlungen hat sie bereits erhalten.

Ich moechte jetzt zunaechst die Dahrlehen, die ich auf das Nachlasskonto ueberwiesen habe per Mahnverfahren zurueckfordern. Wie gehe ich hierbei vor?

Soweit ich das Verstehe kann ich ja kein Mahnverfahren gegen die Erbengemeinschaft eroeffnen (ueber die Gesamtsumme von 16TEuro) sondern nur gegen meine Schwester (also dann auf Zahlung von 8 TEuro). Was kann ich als Verzinsung und Mahnkosten ansetzen?

Vielen Dank und mit freundlichen Gruessen
2. Oktober 2025 | 11:33

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ihrer Beschreibung entnehme ich, dass die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist. Damit sind Sie und Ihre Schwester gemeinsam Schuldner aller übernommenen Forderungen, und Inhaber des übernommenen Vermögens. Dies sind Sie jeweils persönlich, da eine Erbengemeinschaft keine Rechtsform ist und damit als solche weder Schuldner noch Gläubiger ist.

Ausgehend davon wäre meine grundsätzliche Empfehlung, die Auseinandersetzung des Nachlasses gegen Ihre Schwester zu betreiben. Die entsprechende Klage wäre wohl auf Zustimmung zur Auseinandersetzung zu richten, also auf Abgabe einer Willenserklärung. Damit könnten Sie nicht nur Ihre bereits für den Nachlass getätigten Auslagen einfordern, sondern auch den hinterlegten Versteigerungserlös der bereits veräußerten Immobilie als auch die noch verbleibende Immobilie regulieren.

Zu Ihrer ganz konkreten Frage: Wenn Sie nun zunächst Ihre Auslagen einfordern wollen, dann wäre das Mahnverfahren wie auch eine eventuelle spätere Klage gegen Ihre Schwester persönlich zu richten. Die Halbierung der getätigten Auslagen ist in Hinblick auf die Vermutungsregelung des § 430 BGB korrekt. Mahnkosten müssten Ihnen tatsächlich entstanden sein, was ich hier nicht sehe. Allerdings können Sie den normalen Verzugszins von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins verlangen, seit sich Ihre Schwester in Verzug befindet. Haben Sie Ihre Schwester bereits unter Setzen einer Zahlungsfrist zur Zahlung aufgefordert, dann beginnt der Verzug mit dem Ablauf dieses Datums. Ein ganz gutes Tool zuer Berechnung von Verzugszinsen finden Sie unter www.basiszins.de/zinsrechner.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

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