Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Wünschmann
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auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage, was gemacht werden kann, gerne wie folgt:
1. Wirksamer Kaufvertrag
Zunächst einmal ist nach bisherigem Sachstand davon auszugehen, dass bezüglich des Motorrads über eBay mit der Firma ein Kaufvertrag nach § 433 BGB wirksam zustande gekommen ist. Nach Lage der Dinge handelt es sich dabei um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer handelt und Sie das Motorrad als Verbraucher erworben haben, also für private Zwecke und nicht zu Zwecken einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (§ 13 BGB).
2. Sachmängel im Sinn von § 434 BGB
Nach Ihrer Beschreibung ist davon auszugehen, dass das von Ihnen gekaufte Motorrad leider erhebliche Sachmängel im Sinn von § 434 Abs. 1 BGB aufweist. Durchfressender Rost, der sich nach einer Nutzung von lediglich zwei Monaten zeigt, und ein drohender Riss der Kette, entsprechen schon nicht den objektiven Anforderungen, die an ein neues Motorrad zu stellen sind.
Diese Mängel müssen, damit Sie daraus Rechte ableiten können, bereits bei Übergabe des Motorrads an Sie vorhanden gewesen sein (§ 434 Abs. 1 BGB). Das wird hier bei einem Verbrauchsgüterkauf zu Ihren Gunsten vermutet, da die Mängel bereits nach zwei Monaten aufgetreten sind (§ 477 Abs. 1 Satz 1 BGB).
3. Ihre Rechte
3.1 Anspruch auf Nacherfüllung
Sie können vom Verkäufer grundsätzlich nach Ihrer Wahl Beseitigung der Mängel oder Lieferung eines mangelfreien Motorrads verlangen (§ 437 Nr. 1, § 439 BGB). Hierzu ist dem Verkäufer eine angemessene Frist einzuräumen. Der Verkäufer hat die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB).
3.2 Anspruch auf Rücktritt
Kommt der Verkäufer dem Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsverlangen innerhalb der gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 2, § 323, § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das gilt auch, wenn der Mangel trotz Nachbesserung erneut auftritt (§ 475 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
3.3 Minderung
Statt zurückzutreten kann der Käufer den Kaufpreis mindern (§ 437 Nr. 2, § 441 BGB).
3.4 Anspruch auf Schadensersatz
Schadensersatz (§ 437 Nr. 3, § 281 BGB) schuldet der Verkäufer insbesondere dann, wenn er den Mangel zu vertreten hat, wofür hier nach bisherigem Sachstand kein hinreichender Anhaltspunkt besteht.
4. Weiteres Vorgehen
Dem Verkäufer sollte, um auf der sicheren Seite zu sein, nochmals eine angemessene Frist (2 - 3 Wochen) zur Mangelbeseitigung gesetzt werden. Dabei ist detailliert anzugeben, welche Mängel vorliegen.
Des Weiteren sollte darauf hingewiesen werden, dass andernfalls vom Vertrag zurücktreten oder der Kaufpreis gemindert wird.
Dokumentieren Sie die bisherigen Defekte (Fotos, Werkstattberichte) und die Kommunikation mit dem Verkäufer.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, die unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen kann. Eine Informationsweiterleitung würde in diesem Fall per E-Mail, Post etc. erfolgen.
Ich wünsche Ihnen noch einen guten Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wünschmann
(Rechtsanwalt)
Ja vielen Dank für die Antwort ich möchte Sie gerne beauftragen. Teilen Sie mir bitte mit wie ich Sie erreichen kann und wie die weitergehenden Kosten besprochen werden können. Haben Sie eine Internetseite oder eine Kanzleitelefonnummer?
Es sind inzwischen noch mehr Mängel hinzugekommen.
-Vor ca. einer halben Woche fällt mir auf das die Hupe nicht mehr funktioniert. Es ist von außen keine Beschädigung an den Kabeln/Verbindern oder an der Hupe an sich erkennbar. Ich weiß nicht was hier passiert sein kann.
-Das normale Fahrtlicht des Motorrads geht nicht mehr. Nur noch lediglich Fernlicht oder das Standlicht welches zuvor repariert wurde in einer Werkstatt (was nach Lieferung auch nicht ging)
Mit den Mängeln war das Motorrad definitiv nicht mehr verkehrssicher und ungeeignet für den Straßenverkehr. Da ich etwas brauchte um zur Arbeit zu kommen und mir (noch) kein Auto leisten konnte hatte ich trotzdem das Motorrad genommen.
Ein bzw. der erste Verkehrsunfall kam heute auch hinzu ausgehend davon das die Hupe nicht funktionierte. Ein Auto hatte mich überholt und vor mir ziemlich heftig gebremst. Auf Regennasser Fahrbahn musste ich bremsen und das Motorrad verlor auf dem Vorderreifen den Halt und rutschte in Schräglage auf dem Boden. Hierbei war ein ganz schönes Gewicht auf meinem Fuß auf dem ich verletzt wurde. Ich hatte nicht die Polizei gerufen und den Unfall nicht aufnehmen lassen. Mit funktionierender Hupe wäre dies nicht passiert.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage habe ich soeben gelesen. Vielen Dank, dass Sie sich in dieser Angelegenheit an mich wenden.
Ich hoffe, die Verletzung, die Sie durch den Unfall erlitten haben, ist nicht allzu schlimm. Alles Weiter in einer Antwort, auf Ihre E-Mail.
Gute Besserung!
Mit freundlichen Grüßen
Wünschmann
(Rechtsanwalt)