14. September 2023
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17:50
Antwort
vonRechtsanwältin Jasmin Enzweiler
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zur Beantwortung wird der Arbeitsvertrag benötigt zwecks Kenntnis der genauen Regelungen.
Aus ihren Angaben entnehme ich, dass sie nach Stunden der geleisteten Arbeit bezahlt wurden. Hierbei spricht man vom sogenannten Zeitlohn.
Wird ein Arbeitnehmer krank, so hat er auch bei dieser Anstellungsoption einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Hierbei erfolgt die Berechnung der Entgeltfortzahlung anhand der durch die Krankheit ausgefallenen Stunden. Diese werden wiederum mit dem Stundenlohn multipliziert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler