Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Eine Tilgung der Hauptstrafe aus dem Führungszeugnis erfolgt hier nach 3 Jahren gemäß § 34 BZRG. Grundsätzlich werden Geldstrafen mit bis zu 90 Tagessätzen dort nicht eingetragen. Dies gilt aber nicht für Sexualstraftaten wie dem § 174 StGB.
2. Das Beschäftigungsverbot wird nach 5 Jahren gelöscht und aufgehoben. Dies ergibt sich aus § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG und aus § 25 Abs. 1 JarbSchG.
3. Die Berufung in ein Beamtenverhältnis ist nicht auf Dauer ausgeschlossen. Die Voraussetzungen richten sich nach § 7 Beamtenstatusgesetz. Nach Löschung aus Ihrem Führungszeugnis können Sie grundsätzlich wieder Beamter werden. Dies gilt allerdings nicht für den Bereich als Beamter in der Justiz.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Dietrich,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Der Zeitraum gilt jeweils ab dem Tag der Urteilsverkündung, richtig?
Wird das Beschäftigungsverbot nur im Bundeszentralregister fünf Jahre verbleiben oder auch im Führungszeugnis? Mir geht es darum, ob ich mich bereits nach 3 Jahren "Pause" mit einem "sauberen" Erweiterten Führungszeugnis erneut um ein Referendariat im Schuldienst bewerben kann oder noch weitere zwei Jahre warten muss?
Hochachtungsvoll,
ein Ratsuchender
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
1. Ja, die Frist beginnt mit der Urteilsverkündung. Dies folgt aus § 36 BZRG.
2. Das Beschäftigungsverbot verbleibt für fünf Jahre im Führungszeugnis.
Im staatsanwaltschaftlichen Register verbleiben die Eintragungen noch erheblich länger. Auf dieses haben die Schulbehörden jedoch keinen Zugriff.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt