Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie haben den empfohlenen Richtpreis unterschritten, verzichten deshalb auf eine detaillierte Erstberatung. Ein solche wäre verlässlich allerdings auch nur möglich, wenn mir die genauen Wortlaute aller individuellen Vereinbarungen mit dem von Ihnen als „Leistungsempfänger" genannten Beteiligten, Ihre eigenen ausgestellten Rechnungen sowie auch der AGB aller Beteiligten vorlägen.
Die allgemeine Rechtslage, basierend allein auf Ihren Angaben ist wie folgt:
Zunächst ist wichtig, zu welchem Datum die Rückkehr „in den Kleinunternehmerstatus bewilligt wurde". In der Regel bewilligt das FA das nicht „unterjährig", sondern nur zum Beginn eines Steuerjahrs mit Wirkung für das dann ablaufende Jahr an.
Folge ist, dass Sie ab sofort Ihre Rechnungen mit dem Vermerk ausstatten müssen „MWSt bleibt nach § 19 Absatz 1 UStG unerhoben". Und zwar sowohl für selbst ausgestellte Rechnungen als auch für die, welche Ihr Leistungsempfänger für Sie erstellt hat.
Sie haben darüber den Leistungsempfänger (hoffentlich sofort) informiert, was richtig und notwendig war.
Folge ist dann: Sofern Sie die Rechnungen selbst ausstellen, ist das weitere dann unproblematisch. Sie erheben keine MWSt und müssen mithin auch keine entsprechenden USt-Voranmeldungen tätigen. Übrigens können Sie dann leider auch keinen Vorsteuerabzug für Ihre geschäftlichen Ausgaben mehr geltend machen.
Ihrer Schilderung entnehme ich das eigentliche Problem: Wenn der "Leistungsempfänger" Ihre Leistung für Sie an den Endverbraucher vermittelt und für Sie auch einzieht, leitet er entweder Ihre Rechnung nur weiter und liquidiert die Forderung für Sie, und zwar mit dem o.g. Vermerk und demzufolge ohne Erhebung der MWSt.
Oder er erstellt als Serviceleistung für Sie eine Rechnung – auch für Sie, die aber ebenfalls nur diesen Vermerk tragen darf „MWSt bleibt gem. § 19 UStG unerhoben".
Damit schuldet der Endverbraucher Ihrer Leistung keine MWSt. Die Liquidation des Leistungsnehmers (für Sie) darf eine solche deshalb weder enthalten, noch einziehen, noch an Sie abführen, und natürlich auf keinen Fall für sich behalten.
Die Serviceleistung Ihres Leistungsempfängers wird dieser Ihnen allerdings mit einer MWSt in Rechnung stellen. Die haben Sie zu entrichten und diese MWSt muss der Leistungsempfänger dann auch voranmelden und abführen.
Möglicherweise ist das der Umstand der Irritationen, die zwischen Ihnen und dem Leistungsempfänger bestanden.
Klären Sie die genauen tatsächlichen Umstände unter Vorlage ALLER Unterlagen mit einem(r) Steuerberater(in) Ihres Vertrauens.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vielen Dank, aber leider wurde keine meiner Fragen beantwortet.
Drüber hinaus war mir nicht bekannt, dass ich mich bei der Vergütung hier auch an die Richtwerte des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu halten habe welchen Sie mit 250 € netto für eine Erstberatung angeben. Bei einer derartigen Diskrepanz hätten Sie sich allerdings gar nicht mit meiner Angelegenheit befassen müssen, da die Antwort ist für mich total nutzlos ist.
Sehr geehrte Fragestellerin,
nach den Geschäftsbedingungen dieses Forums, die Sie akzeptiert haben, loben Sie einen Betrag nach Ihrem Ermessen für EINE Frage aus, die vom Anwalt/Anwältin in einem nach dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG) zwingend einzuhaltenden Gebührenrahmen angenommen wird. Sonst könnte der Anwalt/in z.B. von Mitbewerbern abgemahnt werden, ggf. sogar Schadensersatz leisten müssen. An dem „Richtwert" können Sie sich ausrichten, müssen sich aber nicht daran halten.
Statt EINER haben Sie aber VIER Fragen gestellt und dabei den vom Forum empfohlenen Wert noch unterschritten.
Des Weiteren können Sie nach den Regeln eine Verständnisfrage stellen – keine neue Frage, die ich hiermit gerne beantworte:
Wenn der „Leistungsempfänger" unberechtigt MWSt einbehalten hat, dürfte er ein Problem haben. Sie haben dann auch einen Kündigungsgrund, wenn er das zu Ihrem Nachteil getan hat. Berechtigte Forderungen verjähren gem. § 195 BGB nach 3 Jahren; solche auf Schadensersatz nach 10 Jahren, § 199 Absatz 3 BGB. Ob diese Einbehaltung berechtigt oder unberechtigt war, hängt von den genauen Umständen ab, dazu beziehe ich mich auf meine obigen Ausführungen, denen ich auf der Grundlage Ihrer in diesem Forum gemachten Angaben nichts hinzuzufügen habe.
Mit freundlichen Grüßen
Burgmer, Rechtsanwalt