Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ihre inzwischen volljährige Tochter hat grundsätzlich noch Unterhaltsansprüche, soweit und solange sie sich in Schul- oder erster Berufsausbildung befindet, vgl. § 1610 Abs 2 BGB.
Der Wechsel ist anscheinend sachlich begründet (Mehlallergie) und lässt die Unterhaltspflicht nicht entfallen.
Da Ihre Tochter nicht im Haushalt eines der Elternteile lebt, geht man von einem Bedarf in Höhe von 640.- € aus.
Diesen Bedarf kann sie allein durch die anzurechnende Ausbildungsvergütung und das ihr anzurechnende Kindergeld nicht decken.
Überschlägig ergibt sich ein Fehlbetrag von 640 - 164 - 240 = 236.- €
Den Fehlbetrag müssen beide Eltern im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkünfte decken.
Da das Einkommen der Mutter nicht bekannt ist, kann zur Angemessenheit der von ihr gezahlten 100.- € nichts gesagt werden.
Da Sie selber kein Einkommen erzielen, und gegenüber einem volljährigen Kind auch nicht gesteigert unterhaltspflichtig sind, fehlt es auf Ihrer Seite an der erforderlichen Leistungsfähigkeit, so dass Ihre Tochter einen Anspruch gegen Sie nicht wird durchsetzen können.
Solange Sie auch zukünftig kein Einkommen oberhalb des Selbstbehaltes von 770.- € erzielen, bleiben Sie nicht leistungsfähig.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre informative Antwort. Meine Nachfrage bezieht sich speziell auf meinen Wohnort Ägypten! Bin ich hier gegenüber meiner Tochter Auskunftspflichtig? Soweit mir bekannt ist, gibt es kein Abkommen zwischen Deutschland und Ägypten! Wenn meine Tochter einen Titel erwirkt und ich nicht zahlen kann - da kein Einkommen - gerade ich ja in Zahlungsrückstand. Werde ich bei einer Einreise nach Deutschland am Flughafen " in Gewahrsam" genommen? MfG aus Ägypten
Guten Tag,
Ihre Nachfrage bezieht sich auf das evt. prozessuale Vorgehen Ihrer Tochter.
Die Frage von Auskunfts- und ggf. Zahlungspflicht beurteilt sich nach deutschem Recht, unabhängig davon, dass Sie in Ägypten leben.
Ihre Tochter kann Sie zudem in Deutschland verklagen, weil Sie im Inland keinen Wohnsitz haben, vgl. § 232 Abs. 3 Zif 3 FamFG.
Allerdings muss Ihnen die Klage zugestellt werden.
Ein Zivilurteil gegen Sie wird bei der Einreise nach D keine Ingewahrsamsnahme zur Folge haben. Es handelt sich um eine rein zivilrechtliche Forderung.
Sie sollten aber sehen, dass es gar nicht zu einem Urteil gegen Sie kommt. Sobald Sie Kenntnis von der Klage bekommen, sollten Sie einen Anwalt in D beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen