Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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hier haben Sie keinen Anspruch auf Herausgabe.
Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Wenn die Gegenseite also die beschädigte Felgen behalten will, haben Sie keinen gesetzlichen, durchsetzbaren Herausgabeanspruch.
Aber die Gegenseite muss sich dann den erzielbaren Veräußerungserlös auf die Ersatzzahlung anrechnen lassen.
Dieses erfolgt im Wege der sogenannten Vorteilsausgleichung.
Denn wenn Sie voll zahlen, hätte die Gegenseite dann einen Mehrwert. Und den muss sie sich anrechnen lassen.
Allerdings kann man sich dann auch darauf verständigen, dafür die Altfelgen zu überlassen.
Aber man muss sich darauif verständigen, sonst bleibt es "nur" bei der Anrechnung des Werts.
Mit freundlichen Grüßen
Rechztsanwältin
Sylvia True-Bohle
Hallo nochmal
Versteh ich das richtig?
Muss mir der Händler Auskunft über denn verbleib der Felgen geben?
Bzw. Hab ich anspruch drauf zu erfahren was mit den Felgen passiert ist?
Sprich ob diese wirklich entsorgt oder doch am Auto montiert geblieben sind...
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, das haben Sie nicht richtig verstanden.
Der Händler muss Ihnen aber Auskunft über den Restwert der Felgen geben, da dieser Wert auf Ihre Zahlung anzurechnen ist. Macht der Händler das nicht, oder sind Sie mit dem genannten Restwert nicht einverstanden, muss ein Gutachten eingeholt werden. Spätestens dann muss der Händer die Felgen dem Gutachter vorführen.
Aber er muss sich nur den Restwert gegenrechnen lassen, kann die beschädigten Felgen dann aber behalten und auch am Wagen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechztsanwältin
Sylvia True-Bohle